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XI ZB 3/20

BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 3/20 BESCHLUSS vom 17. Februar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:170221BXIZB3.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Dauber und Ettl beschlossen:

Die Musterbeklagte zu 1, die M. zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt.

GmbH, wird Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:

Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 13. März 2020 (13 Kap 2/18), berichtigt durch Beschluss vom 26. Juni 2020, ist beim Bundesgerichtshof (XI ZB 3/20) durch die Musterbeklagten zu 1 bis 3 und die Musterbeklagte zu 6 Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

Gründe:

I.

Das Oberlandesgericht hat am 13. März 2020 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 24. März 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben die Musterbeklagten zu 1 bis 3 und die Musterbeklagte zu 6 Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 9. April 2020 eingegangen.

II.

Da die Musterbeklagten zu 1 bis 3 und die Musterbeklagte zu 6 zeitgleich Rechtsbeschwerde eingelegt haben, ist eine Bestimmung der Musterrechtsbeschwerdeführerin nach dem Prioritätsprinzip des § 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG nicht möglich. Nach Anhörung des Musterklägers und der Musterbeklagten wird entsprechend § 21 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 KapMuG nach billigem Ermessen die Musterbeklagte zu 1, die M.

GmbH, zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt. Die Musterbeklagten zu 2, 3 und zu 6 bleiben als weitere Rechtsbeschwerdeführerinnen am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2020 - XI ZB 27/19, juris Rn. 1; vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 39 und 54 sowie vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 25 und 41).

III.

Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).

Ellenberger Matthias Menges Dauber Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 08.03.2017 - 305 OH 1/17 OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.03.2020, berichtigt durch Entscheidung vom 26.06.2020 - 13 Kap 2/18 -

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3 20 KapMuG
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2 21 KapMuG
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1 575 ZPO

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