XII ZB 334/25
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 334/25 vom 29. Oktober 2025 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ:
nein BGHR:
ja JNEU:
nein BGB § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Feststellung und Darlegung des Versuchs, den Betreuten gemäß § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 12. September 2018 - XII ZB 87/18 - FamRZ 2018, 1947; vom 13. September 2017 - XII ZB 185/17 - FamRZ 2017, 2056 und vom 30. Juli 2014 - XII ZB 169/14, FamRZ 2014, 1694).
BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2025 - XII ZB 334/25 - LG Gießen AG Gießen ECLI:DE:BGH:2025:291025BXIIZB334.25.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Recknagel beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 23. Mai 2025 und der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 26. Juni 2025 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt (§ 337 Abs. 1 FamFG). Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
Gründe: I.
Der Betroffene wendet sich gegen die durch Zeitablauf erledigten gerichtlichen Genehmigungen seiner Unterbringung und seiner Zwangsbehandlung.
Der im Jahr 1957 geborene Betroffene leidet an einem schizophrenen Residuum einer paranoiden Schizophrenie mit akuter psychotischer Dekompensation. Auf Antrag seines Betreuers hat das Amtsgericht nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und persönlicher Anhörung des Betroffenen dessen (weitere) Unterbringung und medikamentöse Zwangsbehandlung jeweils bis zum 3. Juli 2025 genehmigt. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen.
Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Betroffene die Feststellung, dass die Beschlüsse der Vorinstanzen ihn in seinen Rechten verletzt haben.
II.
Die auch im Falle der hier aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erledigung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 541/19 - FamRZ 2020, 1305 Rn. 8 mwN) ist zulässig und begründet. Sie führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse der Vorinstanzen nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2025 - XII ZB 365/24 - FamRZ 2025, 814 Rn. 4 mwN).
1. Die Rechtsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in die ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 BGB auf der Grundlage der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nicht vorlagen.
a) Die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme kann nur dann genehmigt werden, wenn die Voraussetzungen des § 1832 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen. Danach muss unter anderem zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht worden sein, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen (§ 1832 BGB Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB). Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. September 2018 - XII ZB 87/18 - FamRZ 2018, 1947 Rn. 19 und vom 13. September 2017 - XII ZB 185/17 - FamRZ 2017, 2056 Rn. 6 mwN, jeweils zu § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB).
b) Dem werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.
aa) Das Amtsgericht hat in seinem Beschluss zwar die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Zwangsbehandlung zutreffend referiert. Zum Vorliegen eines Überzeugungsversuchs hat es sich jedoch im Weiteren nicht verhalten.
bb) Der Beschluss des Beschwerdegerichts beschränkt sich auf die Aussage, dass im Rahmen der Anhörung des Betroffenen vergeblich versucht worden sei, diesen von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. Eine solche nicht näher konkretisierte Feststellung ist unzureichend, denn sie ermöglicht dem Rechtsbeschwerdegericht keine Überprüfung, ob den materiellrechtlichen Vorgaben für eine ärztliche Zwangsmaßnahme genügt ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 2024 - XII ZB 572/23 - FamRZ 2024, 1579 Rn. 10 [zu § 9 a Abs. 1 Nr. 7 MVollzG LSA] und vom 30. Juli 2014 - XII ZB 169/14 FamRZ 2014, 1694 Rn. 16 [zu § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB aF]). Auch dem Vermerk über die vom Landgericht in Bezug genommene erstinstanzliche Anhörung des Betroffenen lässt sich ein hinreichender Überzeugungsversuch nicht entnehmen. Daraus ergibt sich lediglich, dass mit dem Betroffenen über den vom Sachverständigen empfohlenen Wirkstoffwechsel gesprochen worden ist und er die Behandlung mit dem vorgeschlagenen Wirkstoff abgelehnt hat.
2. Aus demselben Grund tragen die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen auch die Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen durch den Betreuer nicht.
a) Das Amts- und das Beschwerdegericht haben die Unterbringung mit der Notwendigkeit einer Heilbehandlung begründet. Unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen für die Unterbringung zur Durchführung einer Heilbehandlung gemäß § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist eine Unterbringung nach dieser Vorschrift von vornherein nur dann genehmigungsfähig, wenn eine erfolgversprechende Heilbehandlung auch durchgeführt werden kann. Dies setzt entweder einen die Heilbehandlung deckenden entsprechenden natürlichen Willen des Betreuten oder die rechtlich zulässige Überwindung seines entgegenstehenden natürlichen Willens mittels ärztlicher Zwangsbehandlung voraus. Ist - wie hier - auszuschließen, dass der Betreute eine Behandlung ohne Zwang vornehmen lassen wird, ist die Genehmigung der Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen und diese gemäß § 1832 Abs. 2 BGB rechtswirksam genehmigt wird (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 5. Februar 2025 - XII ZB 547/24 - FamRZ 2025, 971 Rn. 10 mwN).
b) Nachdem die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in die Zwangsbehandlung des Betroffenen nicht tragen, lagen in Ermangelung eines die Heilbehandlung deckenden natürlichen Willens des Betroffenen auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung von dessen Unterbringung durch den Betreuer nach § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vor.
3. Auf den Antrag des Betroffenen ist entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG durch den Senat auszusprechen, dass die durch Zeitablauf erledigten Entscheidungen der beiden Vorinstanzen zur Zwangsbehandlung den Betroffenen in seiner durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten körperlichen Integrität und dem vom Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mitumfassten Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich seiner körperlichen Integrität und diejenigen zur Unterbringung ihn in seinem durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geschützten Freiheitsgrundrecht verletzt haben (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 541/19 - FamRZ 2020, 1305 Rn. 18 mwN).
Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse des Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der durch Zeitablauf erledigten gerichtlichen Genehmigungen der Zwangsbehandlung und der Unterbringung feststellen zu lassen, liegt vor. Denn diese Genehmigungen bedeuten einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2025 - XII ZB 365/24 - FamRZ 2025, 814 Rn. 10 mwN).
4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Guhling Klinkhammer RinBGH Dr. Krüger ist wegen Urlaubs an der Signatur gehindert. Guhling Recknagel Botur Vorinstanzen: AG Gießen, Entscheidung vom 23.05.2025 - 238 XVII 149/23 N LG Gießen, Entscheidung vom 26.06.2025 - 7 T 166/25 -