• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

IV ZR 322/14

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 322/14 BESCHLUSS vom 27. Mai 2015 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Dr. Schoppmeyer am 27. Mai 2015 beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. August 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, der Versicherungsschutz der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung entfalle infolge des Leistungsausschlusses für wissentliche Pflichtverletzung (§ 4 Nr. 5 AVB) nur dann, wenn dieser Ausschluss für sämtliche Pflichtverletzungen der Versicherungsnehmerin greife, und bleibe bestehen, wenn auch nur eine für den Schaden mitursächliche Pflichtverletzung nicht wissentlich erfolgt sei, trifft nicht zu.

Allerdings hat auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (r+s 2002, 148 juris Rn. 34) angenommen, der Versicherungsschutz entfalle nur, wenn Ausschlusstatbestände für sämtliche in Betracht kommenden Pflichtverletzungen griffen. Das wiederum nimmt Bezug auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (r+s 1979, 225), in welcher ausgeführt ist, das Gericht bleibe im Deckungsprozess ungeachtet der Feststellungen des Haftpflichtprozesses verpflichtet, zu prüfen, ob der Deckungsanspruch nicht auch aus einer unter das versicherte Risiko fallenden Anspruchsnorm begründet sei. Abgesehen davon, dass diese Rechtsprechung zur Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses durch das Senatsurteil vom 28. September 2005 (IV ZR 255/04, r+s 2006, 149 unter II 1 juris Rn. 19 ff.) überholt ist, lässt sich aus ihr für die Frage der Reichweite des Leistungsausschlusses aus § 4 Nr. 5 AVB nichts herleiten. Entscheidend ist allein die Auslegung des Leistungsausschlusses, nach der sich beantwortet, ob er auch dann eingreift, wenn die wissentliche Pflichtverletzung neben anderen, nicht wissentlich begangenen nur mitursächlich zum Schaden geführt hat. Diese Frage hat das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken bejaht (ZfSch 2008, 219).

Auch der Senat hält dies für zutreffend. Der Deckungsausschluss für Schadenverursachung durch wissentliche Pflichtverletzung greift auch dann, wenn derselbe Schaden nicht nur durch eine wissentliche Pflichtverletzung,

sondern (möglicherweise) auch durch weitere, nicht wissentliche Pflichtverletzungen mitverursacht worden ist. Das ergibt die Auslegung des Leistungsausschlusses aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Aus Wortlaut sowie dem erkennbaren Sinn und Zweck der Deckungsausschlussklausel erschließt sich diesem ohne Weiteres, dass der Versicherer nicht bereit ist, für Versicherungsfälle einzustehen, deren Schäden durch eine wissentliche Pflichtverletzung verursacht werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherer gleichwohl Deckungsschutz gewähren wolle, wenn zu einer solchen Pflichtverletzung weitere, nicht wissentlich verübte ebenfalls schadenursächliche Verstöße hinzutreten, gibt die Klausel nicht. Auch wenn Leistungsausschlussklauseln in der Regel eng auszulegen sind, erkennt der durchschnittliche Versicherungsnehmer, dass der Leistungsausschluss nicht darauf abzielt, Versicherungsnehmer zu privilegieren, die einen Schaden mittels mehrerer, teils wissentlicher, teils unbewusster Pflichtverstöße herbeiführen. Er wird den Leistungsausschluss deshalb dahin verstehen, dass er schon dann Versicherungsleistungen ausschließt, wenn ein Schaden durch eine wissentliche Pflichtverletzung mitverursacht ist. Anderenfalls könnte sich der Versicherungsnehmer dadurch entlasten und den Versicherungsschutz erhalten, dass er darauf verweist, neben der wissentlichen Pflichtverletzung zusätzlich und nicht wissentlich gegen weitere Pflichten verstoßen und den Schaden auch dadurch mitverursacht zu haben. Ihn wegen einer solchen gesteigerten Sorglosigkeit gegenüber demjenigen Versicherungsnehmer besser zu stellen, der sich lediglich eine wissentliche Pflichtverletzung zuschulden kommen lässt, wäre erkennbar sinnwidrig (so zutreffend LG Köln, Urteil vom 28. Juni 2012 - 24 O 53/12, veröffentlicht in juris dort Rn. 70).

Ein Grund zur Zulassung der Revision wegen dieser Frage besteht nicht, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf dem vom Berufungsgericht eingenommenen Rechtsstandpunkt. Das Berufungsgericht hat ausschließlich wissentliche Pflichtverstöße festgestellt, ohne dass ihm hierbei zulassungsrelevante Fehler unterlaufen sind. Deshalb kam es auf die rechtlichen Folgen des Zusammentreffens wissentlicher und nicht wissentlicher Pflichtverletzungen hier nicht an.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Senat hat auch die auf Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Streitwert: bis 22.000 €

Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 10.02.2014 - 6 O 25/13 OLG Celle, Entscheidung vom 06.08.2014 - 8 U 84/14 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in IV ZR 322/14

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 4 AVB
1 3 GG
1 103 GG
1 543 ZPO
1 544 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 4 AVB
1 3 GG
1 103 GG
1 543 ZPO
1 544 ZPO

Original von IV ZR 322/14

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von IV ZR 322/14

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum