Paragraphen in VII ZR 119/15
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 97 | ZPO |
1 | 100 | ZPO |
1 | 269 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 119/15 BESCHLUSS vom 13. Januar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:130116BVIIZR119.15.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Wimmer beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. April 2015 wird zurückgewiesen.
Das Berufungsgericht hat, wie sich aus den Seiten 3 und 6 des Berufungsurteils ergibt, die teilweise Klagerücknahme bezüglich der Zinsen berücksichtigt; im Umfang dieser Klagerücknahme ist das Urteil des Landgerichts wirkungslos geworden, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO.
Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO). Gegenstandswert: 74.463,67 €
Eick Graßnack Kartzke Jurgeleit Wimmer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.01.2014 - 22 O 319/13 KG Berlin, Entscheidung vom 21.04.2015 - 14 U 61/14 -
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