Paragraphen in 3 StR 224/17
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 224/17 BESCHLUSS vom 5. September 2017 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 7. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2017:050917B3STR224.17.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
-2- Das Landgericht hat zur Person des Angeklagten nur Feststellungen getroffen, die über die des "angefochtenen" Urteils der 3. Großen Jugendkammer hinausgehen. Es hat damit übersehen, dass das vorangegangene Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 2. Juli 2014 mit Beschluss des Senats vom 28. April 2015 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben worden war. Durch die Entscheidung des Revisionsgerichts sind damit alle Feststellungen aufgehoben worden, die sich ausschließlich auf den Strafausspruch beziehen. Hierzu gehören auch die Feststellungen zur Person (KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 353 Rn. 24). Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer war somit gehalten, umfassend eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen und diese in den Urteilsgründen mitzuteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2015 - 2 StR 304/15, StraFo 2016, 31, 32 mwN).
Das angefochtene Urteil hat gleichwohl Bestand, da sich aus einer Gesamtschau der Urteilsgründe noch ausreichende, die Strafzumessung tragende Feststellungen ergeben. Dies gilt auch, soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, dass erhebliche Einschränkungen der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht gegeben waren.
Becker Gericke Spaniol Berg Hoch
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