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III ZR 170/14

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 170/14 BESCHLUSS vom 26. August 2015 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2015 durch die Richter Wöstmann, Hucke, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen:

Die Selbstablehnung des Vorsitzenden Richters Dr. H. unbegründet.

ist Gründe I.

1 Der Vorsitzende Richter Dr. H.

hat gemäß § 48 ZPO angezeigt,

dass der Vorsitzende Richter des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts C. ,

der bei der mit der Revision angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, der Vater seines Schwiegersohnes ist. Die hierzu angehörten Parteien haben von einer Stellungnahme abgesehen beziehungsweise mitgeteilt, dass der erkennende Senat von Amts wegen entscheiden möge.

II. 2 Die Selbstablehnung ist unbegründet.

Aus dem Umstand, dass der Vater des Schwiegersohnes des Rechtsmittelrichters bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ergibt sich weder ein Ausschlussgrund gemäß § 41 Nr. 6 ZPO noch ein Grund, der im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO geeignet ist, eine Besorgnis der Befangenheit des Rechtsmittelrichters zu rechtfertigen. Insoweit gilt nichts anderes als in dem Fall, dass der Ehegatte des Rechtsmittelrichters an der vorinstanzlichen Entscheidung mitgewirkt hat (s. dazu BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2003 - II ZB 31/02, NJW 2004, 163 f und vom 17. März 2008 - II ZR 313/06, NJW 2008, 1672). Zu der Vorstellung, dass der Rechtsmittelrichter der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüberstehe, kann eine objektiv und vernünftig denkende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil dieser mit einem bei dem angefochtenen Urteil mitwirkenden Richter verheiratet, verwandt oder verschwägert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2003 aaO S. 164). Umstände, aus denen sich hier etwas anderes ergeben könnte, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Wöstmann Hucke Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 04.12.2013 - 11 O 8/13 OLG Celle, Entscheidung vom 19.05.2014 - 11 U 5/14 -

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