Paragraphen in XII ZB 534/15
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 276 | FamFG |
1 | 25 | GNotKG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 276 | FamFG |
1 | 25 | GNotKG |
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 534/15 BESCHLUSS vom 25. Januar 2017 in der Betreuungssache ECLI:DE:BGH:2017:250117BXIIZB534.15.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Botur und Guhling beschlossen:
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Wert: 5.000 €
Gründe:
Nachdem der Betroffene gestorben ist und sich das Betreuungsverfahren damit erledigt hat, ist auf Anregung des Rechtsbeschwerdeführers noch über die Kosten zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 25 Abs. 2 GNotKG. 3 Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG. Es besteht kein Anlass, einem der Beteiligten die außergerichtlichen Kosten anderer Beteiligter aufzuerlegen. 4 Dem Verfahrenspfleger, der die Rechtsbeschwerde eingelegt hat, können gemäß § 276 Abs. 7 FamFG, der auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren gilt (vgl. Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 276 Rn. 30; Guckes in Fröschle Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren 3. Aufl. § 276 FamFG Rn. 62), keine Kosten auferlegt werden.
Die außergerichtlichen Kosten den übrigen Beteiligten, namentlich – wie von der Rechtsbeschwerde angeregt – der Beteiligten zu 1 aufzuerlegen, wäre gemessen am Sach- und Streitstand unbillig.
Dose Botur Klinkhammer Guhling Schilling Vorinstanzen: AG Freiberg, Entscheidung vom 14.08.2014 - 1 XVII 304/11 LG Chemnitz, Entscheidung vom 05.10.2015 - 3 T 217/15 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 276 | FamFG |
1 | 25 | GNotKG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 276 | FamFG |
1 | 25 | GNotKG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen