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5 StR 321/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 321/14 BESCHLUSS vom 10. September 2014 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2014 beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 23. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) mit den zugehörigen Feststellungen in den Fällen 1 bis 11, 14, 18 und 19 sowie b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die Einziehung.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Bestechung, sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen und Bestechung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt und Gegenstände eingezogen.

Die Revision der Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Soweit das Landgericht die Angeklagte in den Fällen 1 bis 11, 14, 18 und 19 als Mitglied einer Bande angesehen hat, ist dies nicht hinreichend dargetan. Der Senat kann sich schon nicht den Bedenken des Generalbundesanwalts verschließen, wonach sich eine umsatzfördernde Tätigkeit der Angeklagten auf geringere als die jeweils eingeführten Betäubungsmittelmengen bezogen haben könnte. Zudem hätte es näherer Ausführungen bedurft, was unter der im Urteil angesprochenen Abgabe von Crystal „auf Kommission“ (UA S. 19) zu verstehen ist. Schließlich hätte dargelegt werden müssen, wie sich das „Zerwürfnis“ (UA S. 15, 17) zwischen ihr und einem der beiden anderen Mitglieder auf das Fortbestehen einer eventuell zuvor existierenden Bande ausgewirkt hat.

2. Der Senat hebt daher in den genannten Fällen den Schuldspruch mit den Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) auf; dies erfasst in den Fällen 5 und 8 auch die – wegen der festgestellten personenverschiedenen Bande für sich genommen rechtsfehlerfreie – tateinheitliche Verurteilung wegen Bestechung.

3. Neben der Gesamtstrafe hebt der Senat antragsgemäß auch die Einziehungsentscheidung auf, um dem neuen Tatgericht die Möglichkeit zu geben, sie unter Beachtung des Verschlechterungsverbots neu zu fassen, sofern es sie als bislang nicht hinreichend bestimmt ansehen sollte.

Basdorf Sander Schneider Berger Bellay

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