III ZB 23/18
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 23/18 BESCHLUSS vom 7. Juni 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:070618BIIIZB23.18.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde und eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 5. Zivilsenat - vom 15. Februar 2018 - 5 EK 1640/17 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die vom Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss kann nicht gewährt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine Entschädigungsklage nach § 198 GVG durch das erstinstanzlich zuständige Oberlandesgericht kommt allein die Rechtsbeschwerde als Rechtsbehelf in Betracht (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 - III ZB 45/12, NJW 2012, 2449 Rn. 4 und vom 10. September 2015 - III ZA 33/15, juris Rn. 2). Diese ist - mangels ausdrücklicher Bestimmung im Gesetz (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Daran fehlt es hier.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist vorliegend nicht statthaft (§ 544 Abs. 1 ZPO), so dass auch insofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Soweit der Kläger zugleich eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 15. Februar 2018 erhebt, hat hierüber das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 321a Abs. 2 Satz 3, Abs. 4, 5 ZPO). Über die vom Kläger geltend gemachte Befangenheit der an dem vorgenannten Beschluss mitwirkenden Richter hat das Oberlandesgericht bereits mit Beschluss vom 7. Mai 2018 entschieden. Eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wäre ebenfalls nicht statthaft, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist.
Herrmann Remmert Vorinstanz: OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.02.2018 - 5 EK 1640/17 -
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