III ZR 129/12
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 129/12 BESCHLUSS vom 20. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. April 2012 - 3 U 1785/11 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert beträgt 472.610,42 €.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Ablehnung von Ansprüchen aus Sachwalterhaftung (§ 311 Abs. 3, § 241 Abs. 2 BGB) und aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter durch das Berufungsgericht erweist sich angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls (Tätigkeit des Beklagten als Rechtsanwalt und Interessenvertreter des Arztes Dr. M. ; Beratung der Klägerin durch die Wirtschaftsprüferin Sch. -A. ) im Ergebnis nicht als in zulassungsrelevanter Weise rechtsfehlerhaft. Auf das Verhältnis und die Abgrenzung der Ansprüche aus Sachwalterhaftung (§ 311 Abs. 3, § 241 Abs. 2 BGB) und aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 12.08.2011 - 16 O 7534/08 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 03.04.2012 - 3 U 1785/11 -
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