Paragraphen in IX ZB 51/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 321 | ZPO |
1 | 78 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 51/20 BESCHLUSS vom 4. Mai 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:040521BIXZB51.20.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann, Möhring, die Richter Röhl und Dr. Schultz am 4. Mai 2021 beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch gegen die am Senatsbeschluss vom 8. Februar 2021 mitwirkenden Richter wird verworfen.
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2021 wird auf Kosten des Klägers verworfen.
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den vorgenannten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen.
Gründe: 1 1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil es lediglich mit unzureichender juristischer Qualifikation aller mitwirkenden Richter begründet wird. Hierüber kann der Senat unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771). 2 2. Die Anhörungsrüge ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
Soweit die Anhörungsrüge sich dagegen richtet, dass der Senat in dem angegriffenen Beschluss die Rechtsbeschwerde des Klägers als unzulässig verworfen hat, ist sie unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Das Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegt dem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Gleiches gilt für eine Anhörungsrüge gegen die Rechtsbeschwerdeentscheidung (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 5).
Soweit die Anhörungsrüge sich gegen die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Senats in dem Beschluss vom 8. Februar 2021 richtet, besteht für sie zwar kein Anwaltszwang (BGH, Beschluss vom 15. April 2015 - I ZA 15/14, juris Rn. 2, mwN; vom 19. November 2020 - I ZB 60/20, juris Rn. 3). Indes erfüllt das Rügevorbringen nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan.
3. Soweit der Kläger sachliche Einwendungen gegen den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2021 erhebt, ist die Eingabe als Gegenvorstellung auszulegen. Die Gegenvorstellung hat - ihre Zulässigkeit unterstellt - in der Sache keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers greift gegenüber den im Beschluss vom 8. Februar 2021 mitgeteilten Gründen nicht durch. Die Rechtsbeschwerde war bereits deshalb zu verwerfen, weil sie nicht statthaft war. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde, die gegen eine Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss nicht allgemein eröffnet ist, nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung ist nicht anfechtbar. Die für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bot.
Der Kläger kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu erhalten.
Grupp Lohmann Möhring Röhl Schultz Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 21.07.2020 - 30 O 2523/15 OLG München, Entscheidung vom 07.09.2020 - 15 W 1055/20 Rae -
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