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3 StR 89/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 89/23 BESCHLUSS vom 31. Mai 2023 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:310523B3STR89.23.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Mai 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 14. Dezember 2022 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 827,74 € angeordnet wird; die darüber hinausgehende Anordnung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls, schweren räuberischen Diebstahls sowie Diebstahls in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt sowie die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 1.127,54 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist zu ändern, hält im Übrigen jedoch der rechtlichen Nachprüfung stand.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, bedarf die Höhe des der Einziehung gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB unterliegenden Geldbetrages der Korrektur. Der im Tenor des angegriffenen Urteils genannte Betrag von 1.127,54 € beruht, wie die Strafkammer in den Urteilsgründen ausgeführt hat, auf einem Versehen. Der Senat kann den zutreffenden, sich aus den Urteilsgründen zweifelsfrei ergebenden Betrag in Höhe von 827,74 € entsprechend § 354 Abs. 1 StPO analog selbst festsetzen, während die darüber hinausgehende Anordnung in Wegfall gerät (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19, juris Rn. 5).

2. Im Übrigen hat die auf die Revision veranlasste Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.

3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Schäfer Paul Hohoff Anstötz Voigt Vorinstanz: Landgericht Aurich, 14.12.2022 - 11 KLs 410 Js 33771/20 (36/21)

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