Paragraphen in 2 ARs 377/12
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 377/12 2 AR 334/12 BESCHLUSS vom 6. Mai 2013 in der Justizverwaltungssache des wegen Herausgabe des Führerscheins Az.: 62 Js 38456/11 Staatsanwaltschaft Stuttgart Az.: 16 OWi 62 Js 38456/11 Amtsgericht Stuttgart Az.: 4b VAs 9/12 Oberlandesgericht Stuttgart hier: Gegenvorstellung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2013 beschlossen: Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 22. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Gegenvorstellung vom 10. April 2013 gibt keinen Anlass, den Beschluss vom 22. Februar 2013 abzuändern, da sie keinen neuen Sachvortrag enthält, sondern im Wesentlichen nur früheres Vorbringen wiederholt.
Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache ohne neuen Sachvortrag nicht mehr beantwortet werden.
Becker Eschelbach Ott
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