Paragraphen in 6 StR 221/21
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1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 221/21 BESCHLUSS vom 10. August 2021 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:100821B6STR221.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 19. Oktober 2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.450 Euro angeordnet ist.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Der Senat korrigiert den Betrag, in dessen Höhe die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet wird. Das Landgericht hat seiner Berechnung der von der Angeklagten aus den Betäubungsmittelgeschäften erzielten Erlöse im Fall 1 d der Urteilsgründe versehentlich einen Betrag von 800 Euro statt – wie festgestellt – 700 Euro zugrunde gelegt.
Im Übrigen bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Die Strafkammer hat in nachvollziehbarer Weise ausgeschlossen, dass der Zeuge S. sich durch die Lektüre der Niederschriften über seine eigenen früheren Vernehmungen auf die Hauptverhandlung vorbereitet hat (UA S. 44). Der beanstandete Erörterungsmangel liegt demgemäß nicht vor.
Sander Feilcke Schneider König von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Coburg, 19.10.2020 - 3 KLs 108 Js 366/20
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1 | 4 | StPO |
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