Paragraphen in 5 StR 550/20
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BUNDESGERICHTSHOF StR 550/20 BESCHLUSS vom 29. April 2021 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:290421B5STR550.20.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2021 beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Mai 2020 wirksam zurückgenommen hat.
Der Beschluss des Senats vom 13. April 2021 ist, soweit er den Angeklagten betrifft, gegenstandslos.
Gründe:
Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten am 27. Mai 2020 wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revisionen des Angeklagten und eines Mitangeklagten gegen dieses Urteil hat der Senat mit Beschluss vom 13. April 2021 als unbegründet verworfen.
Dieser Beschluss ist, soweit er den Angeklagten betrifft, gegenstandslos. Er hat sein Rechtsmittel bereits am 14. Januar 2021 – mithin vor dem Eingang der Strafakten beim Bundesgerichtshof am 25. Januar 2021 – gegenüber dem Landgericht Hamburg zurückgenommen. Damit war das Landgericht zum Zeitpunkt des Eingangs noch das für die Entgegennahme der Erklärung zuständige Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 1991 – 2 StR 326/91, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 3).
Die wirksame Revisionsrücknahme, von der der Senat keine Kenntnis hatte, weil der sie enthaltende Schriftsatz nicht an ihn weitergeleitet worden war, macht es erforderlich, die Gegenstandslosigkeit des gleichwohl in der Sache ergangenen Beschlusses festzustellen (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2004 – 5 StR 181/04).
Cirener Gericke Mosbacher Köhler Resch Vorinstanz: Hamburg, LG, 27.05.2020 - 6500 Js 183/18 603 KLs 8/19 2 Ss 105/20
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