Paragraphen in 5 StR 728/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 244 | StPO |
1 | 305 | StPO |
1 | 344 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 728/24 BESCHLUSS vom 28. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen Betruges ECLI:DE:BGH:2025:280125B5STR728.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in 21 Fällen, davon in 15 Fällen in je zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, zu einer – zur Bewährung ausgesetzten – Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, hiervon drei Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen geführte Revision der Angeklagten ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
Die Revision der Angeklagten … ist unzulässig, weil die allein erhobene Verfahrensrüge ihrerseits unzulässig ist. Die auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gestützte Verfahrensrüge genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Dem Sachvortrag lässt sich nicht entnehmen, zu welcher (bestimmt zu bezeichnenden) Beweistatsache mit welchem (bestimmt zu bezeichnenden) Beweisergebnis das Landgericht sich hätte gedrängt sehen müssen, die benannte Zeugin zu vernehmen … Mangels zulässigem Rechtsmittel unterliegt auch die Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss nicht der Prüfung durch das Revisionsgericht (vgl. § 305a Abs. 2 StPO).
Dem schließt sich der Senat an.
Cirener Gericke Mosbacher von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 17.07.2024 - 641 KLs 4/24 vormals 603 KLs 13/21 3503 Js 1/19
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