Paragraphen in XI ZR 511/15
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1 | 565 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 511/15 BESCHLUSS vom 31. Mai 2016 in dem Rechtsstreit OLG Hamburg - Az. 13 U 27/15 vom 16.10.2015; LG Hamburg - Az. 322 O 282/14 vom 06.02.2015; Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterin Dr. Menges beschlossen:
Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das am 16. Oktober 2015 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Revision werden ihr auferlegt (§§ 565 Satz 1, 516 Abs. 3 ZPO).
Streitwert: bis 45.000 €
Ellenberger Maihold Joeres Grüneberg Menges
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