Paragraphen in 5 StR 209/23
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1 | 44 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 209/23 BESCHLUSS vom 29. August 2023 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2023:290823B5STR209.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2023 gemäß § 44, § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. September 2022 gewährt.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 24. Februar 2023, mit dem es die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen hat, gegenstandslos.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Mosbacher von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 20.09.2022 - 626 KLs 10/21 6052 Js 21/19 Köhler
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