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1 StR 135/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 135/15 BESCHLUSS vom 2. September 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

hier: Gegenvorstellung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Senatsbeschluss vom 30. April 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Landgericht hatte den Angeklagten u.a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und elf Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom 30. April 2015 hat der Senat die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 1 StPO ebenso als unzulässig verworfen wie seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision.

1. Auf mehrere Briefe des Angeklagten aus dem Juni 2015 hin war ihm durch Schreiben der Rechtspflegerin des Senats vom 30. Juni 2015 mitgeteilt worden, dass der Bundesgerichtshof in seiner Strafsache nicht mehr tätig werden könne, nachdem das Verfahren durch den vorstehend bezeichneten Senatsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen worden ist.

Mit einem an den Generalbundesanwalt gerichteten Schreiben vom 31. Juli 2015 hat der Angeklagte nunmehr ein von ihm so bezeichnetes „Bestätigungsschreiben“ seines früheren Verteidigers vorgelegt, mit dem belegt werden soll, dass dem angefochtenen Urteil eine informelle Absprache mit dem Landgericht vorausgegangen sei. Die Übersendung seitens des Angeklagten erfolgte mit der „Bitte um Kenntnisnahme und ggf. zur weiteren Veranlassung“.

2. Der Senat legt das Schreiben des Angeklagten als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 30. April 2015 aus (§ 300 StPO). Der Rechtsbehelf hat jedoch keinen Erfolg.

Dabei bedarf es keiner Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2014 – 2 StR 608/12), ob – wie gelegentlich vertreten (Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 58. Aufl., Vor § 296 Rn. 25 mwN) – eine Gegenvorstellung dann statthaft und zulässig sein kann, wenn ein Rechtsmittel wegen eines Irrtums des Rechtsmittelgerichts auf tatsächlicher Ebene rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfen worden ist. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben und werden vom Angeklagten auch nicht geltend gemacht.

Die Gegenvorstellung gibt dem Senat keine Veranlassung zur Änderung seiner Entscheidung, die sowohl in der Anwendung von § 349 Abs. 1 StPO als auch der gesetzlichen Regelungen über die Wiedereinsetzung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht.

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3. Anhaltspunkte dafür, das Schreiben als erneute Beantragung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verstehen, lassen sich diesem ebenso wenig entnehmen wie solche für eine Auslegung als Antrag gemäß § 356a StPO, der zudem wegen Verfristung kostenpflichtig zurückzuweisen wäre.

Raum Rothfuß Graf Cirener Radtke

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