Paragraphen in 2 StR 375/13
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1 | 349 | StPO |
1 | 400 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 375/13 BESCHLUSS vom 12. September 2013 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 2013 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 26. März 2013 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt. Außerdem hat es den Angeklagten aufgrund des Adhäsionsantrags der Beschwerdeführerin dazu verurteilt, an sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 18. März 2013 zu zahlen. Im Übrigen hat es von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Nebenklägerin, zu der diese weder einen konkreten Antrag gestellt noch eine Begründung der Sachbeschwerde mitgeteilt hat.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Deshalb bedarf die Revision eines Nebenklägers in der Regel entweder eines konkreten Revisionsantrags oder einer Revisionsbegründung, die deutlich macht, dass ein zulässiges Ziel verfolgt wird. Daran fehlt es hier.
Appl Schmitt Krehl Eschelbach Zeng
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