• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

21 W (pat) 15/12

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 15/12 Verkündet am 23. Januar 2014

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2010 044 176.7-52 …

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler, der Richterin Hartlieb, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Müller und der Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 154 05.11 Gründe I Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2010 044 176.7 wurde am 19. November 2010 unter der Bezeichnung „Vorrichtung und Verfahren zur Kalibrierung eines Röntgenstrahlendetektors, Kalibriereinrichtung und Röntgeneinrichtung“ beim Deutschen Patent- und Markenamt von der S… AG in M…, angemeldet. Eine Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte nicht.

Die Prüfungsstelle für Klasse G 01 T hat die Anmeldung am 23. Januar 2012 zurückgewiesen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber der Druckschrift D1 nicht neu sei.

Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften:

D1 DE 11 2009 000 004 T5 D2 US 7 474 730 B2 D3 US 6 603 119 B1 D4 US 6 043 486 A D5 US 5 376 803 A D6 DE 197 28 930 A1 D7 DE 10 2005 054 443 A1 in Betracht gezogen worden.

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde die Anmelderin auf die weitere, für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes relevante Druckschrift D8 WO 2009/122317 A2 hingewiesen.

Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 13. Februar 2012, die mit der Beschwerdebegründung beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle vom 23. Januar 2012 aufzuheben und die Erteilung des Patents auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 10 vom 13. Februar 2012, der Beschreibungsseiten 1 bis 14 vom 13. Februar 2012, und den ursprünglichen Figuren 1 bis 6 (vom 19. November 2010) zu beschließen, hilfsweise eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene geltende Patentanspruch 1 lautet:

M1 Computertomographiegerät (21) zur Bildgebung, aufweisend M2 eine polychromatische Röntgenstrahlung (28) emittierende Röntgenröhre (26),

M3 einen Photonen energieauflösend zählenden Detektor (27) für Röntgenstrahlung,

M3.1 welcher mehrere ein Pixel und signalverarbeitende Elektronik aufweisende Messkanäle umfasst, und M4 eine wahlweise im Strahlengang der von der Röntgenröhre (26) ausgehenden polychromatischen Röntgenstrahlung (28) anordenbare Vorrichtung (5),

M4.1 welche mehrere gezielt ausgewählte Elemente umfasst, von denen jedes Element bei Bestrahlung mit polychromatischer Röntgenstrahlung (28) Photonen von Röntgenfluoreszenzstrahlung (6) wenigstens einer bestimmten oder charakteristischen Energie emittiert,

M5 welche Photonen von Röntgenfluoreszenzstrahlung (6) der wenigstens einen bestimmten oder charakteristischen Energie zur energetischen Kalibrierung des Photonen energieauflösend zählenden Detektors (27) für Röntgenstrahlung verwendet werden,

M5.1 indem für jeden Messkanal des Photonen energieauflösend zählenden Detektors (27) für Röntgenstrahlung verschiedene Energieniveaus repräsentierende Schwellspannungen festgelegt werden.

Daran schließen sich die geltenden Unteransprüche 2 bis 9 an.

Der nebengeordnete, geltende Patentanspruch 10 lautet mit eingefügter Merkmalsgliederung:

N1 Verfahren zur energetischen Kalibrierung eines Photonen energieauflösend zählenden Detektors (2, 27) für Röntgenstrahlung eines Computertomographiegerätes (21) zur Bildgebung,

N2 welcher Detektor (2, 27) mehrere ein Pixel und signalverarbeitende Elektronik aufweisende Messkanäle umfasst,

N3 welches Computertomographiegerät (21) eine polychromatische Röntgenstrahlung (28) emittierende Röntgenröhre (26) und eine Vorrichtung (5) aufweist,

N3.1 welche mehrere gezielt ausgewählte Elemente umfasst, von denen jedes Element bei Bestrahlung mit polychromatischer Röntgenstrahlung (28) Photonen von Röntgenfluoreszenzstrahlung (6) wenigstens einer bestimmten oder charakteristischen Energie emittiert,

N4 bei dem die Vorrichtung (5) in den Strahlengang der von der Röntgenröhre (26) ausgehenden polychromatischen Röntgenstrahlung (28) gebracht wird,

N5 und bei dem der Photonen energieauflösend zählende Detektor (2, 27) für Röntgenstrahlung mit der von der Vorrichtung (5) ausgehenden Röntgenfluoreszenzstrahlung (6) in Form von emittierten Photonen von Röntgenfluoreszenzstrahlung (6) bestimmter oder charakteristischer Energien energetisch kalibriert wird,

N5.1 indem für jeden Messkanal des Photonen energieauflösend zählenden Detektor (27) für Röntgenstrahlung verschiedene Energieniveaus repräsentierende Schwellspannungen festgelegt werden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§ 73 Abs. 1, Abs. 2 PatG). Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 ist im Hinblick auf den Stand der Technik nicht patentfähig, da sie nicht neu ist.

1. Die Erfindung betrifft nach der geltenden Beschreibung ein Computertomographiegerät sowie ein Verfahren zur energetischen Kalibrierung eines Photonen energieauflösend zählenden Detektors für Röntgenstrahlung eines Computertomographiegerätes (siehe Beschreibung vom 13. Februar 2012, S. 1 Z. 7-10).

Bei der Kalibrierung von photonenzählenden Detektoren für Röntgenstrahlung werden in der Regel Energien von Photonen von Röntgenstrahlung entsprechende Ladungspulse bekannter Größe in den Pixeln injiziert und das Antwortverhalten des das jeweilige Pixel aufweisenden Messkanals analysiert (siehe ursprüngliche Beschreibung S. 2 Z. 10-13).

In der Beschreibungseinleitung ist dargelegt, dass die Kalibrierung elektronisch oder unter Verwendung von Röntgenstrahlung erfolgen kann.

Bei der elektronischen Kalibrierung werden die Ladungspulse beispielsweise mit getakteten Stromquellen oder durch das schnelle Umladen von Kapazitäten erzeugt. Hierzu müssen die Quellen zur Erzeugung der Ladungspulse aber selbst erst kalibriert werden. Darüber hinaus ist bei der elektronischen Kalibrierung die Berücksichtigung des spezifischen Verhaltens des Detektormaterials bei der Ladungssammlung problematisch (siehe ursprüngliche Beschreibung S. 2 Z. 21-29).

Die Kalibrierung unter Verwendung von Röntgenstrahlung erfolgt basierend auf der Messung bzw. der Bestimmung der bestimmten Endpunktenergie der Photonen verschiedener Röntgenspektren oder unter Verwendung radioaktiver Quellen, die Photonen von Röntgenstrahlung mit einer eindeutig definierten Energie aussenden. Nach der Beschreibungseinleitung erweist es sich in der Praxis jedoch als schwierig bzw. aufwendig, mit dem Detektor für Röntgenstrahlung jeweils den Endpunkt der verschiedenen Röntgenspektren für die Kalibrierung zu detektieren. Auch ist die Verwendung radioaktiver Quellen in Bezug auf die Handhabung, die Strahlungsabschirmung, der verfügbaren Energien und des erzeugbaren Flusses von Photonen von Röntgenstrahlung problematisch, letzteres weil die Quellen mit zunehmendem Alter schwächer werden (siehe ursprüngliche Beschreibung S. 2 Z. 31 - S. 3 Z. 11).

Vor diesem Hintergrund liegt der vorliegenden Erfindung die in der Patentanmeldung angegebene Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung und ein Verfahren zur energetischen Kalibrierung eines photonenzählenden Detektors für Röntgenstrahlung sowie eine Kalibriervorrichtung und eine Röntgeneinrichtung der eingangs genannten Art anzugeben, wobei Röntgenfluoreszenzstrahlung zur Kalibrierung verwendet wird (siehe ursprüngliche Beschreibung S. 3 Z. 18-23).

In der geltenden Beschreibung wird als Aufgabe genannt, ein Computertomographiegerät und ein Verfahren zur energetischen Kalibrierung eines Photonen energieauflösend zählenden Detektors für Röntgenstrahlung eines Computertomographiegerätes der eingangs genannten Art anzugeben, wobei Röntgenfluoreszenzstrahlung zur Kalibrierung verwendet wird (siehe Beschreibung vom 13. Februar 2012, S. 3 Z. 16-21).

-8Die Figur 1 der Patentanmeldung zeigt eine erfindungsgemäße Kalibriereinrichtung mit Röntgenröhre (3), der Vorrichtung zur Kalibrierung mittels Röntgenfluoreszenzstrahlung (5) und dem Detektor (2).

Die Figur 6 zeigt ein Computertomographiegerät (21), welches eine derartige Vorrichtung (5) zur energetischen Kalibrierung eines photonenzählenden Detektors für Röntgenstrahlung aufweist:

2. Der Patentanspruch 1 ist zwar von der ursprünglichen Offenbarung gedeckt, jedoch ist ein Computertomographiegerät zur Bildgebung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 dem zuständigen Fachmann, einem Diplom-Physiker mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der medizinischen Bildverarbeitung, aus der Druckschrift D8 bekannt.

Die Druckschrift D8 zeigt ein Computertomographiegerät zur Bildgebung (vgl. D8 S. 4 Z. 10-16: „Initially referring to FIGURE 1, a computed tomography (CT) scanner 100 includes a stationary gantry 102, which is stationary in the sense that it is generally stationary during scanning. …“) [= Merkmal M1].

Dieses weist

- eine polychromatische Röntgenstrahlung (poly-energetic radiation beam) emittierende Röntgenröhre (radiation source 110) (vgl. D8 S. 4 Z. 17-20: „A radiation source 110, such as an x-ray tube, is supported by and rotates with the rotating gantry around the examination region 106. The radiation source 110 emits a generally fan, wedge, or cone shaped poly-energetic radiation beam that traverses the examination region 106.“) [= Merkmal M2] und

- einen Photonen energieauflösend zählenden Detektor (detector array 112) für Röntgenstrahlung, welcher mehrere ein Pixel und signalverarbeitende Elektronik aufweisende Messkanäle umfasst (vgl. D8 S. 4 Z. 26-29: „A detector array 112 detects photons impingent thereon and generates a signal indicative of the detected radiation. The detector array 112 includes one or more rows of radiation sensitive pixels, and each pixel generates a voltage, current or charge signal having a peak amplitude indi- cative of an energy of a photon detected therewith.“) [= Merkmale M3 und M3.1],

auf.

Im Ausführungsbeispiel nach Figur 8 ist eine wahlweise im Strahlengang der von der Röntgenröhre ausgehenden polychromatischen Röntgenstrahlung anordenbare Vorrichtung (targets 810) gezeigt (vgl. D8 S. 11 Z. 20-26: „The targets 810 include one or more materials that fluoresce or emit radiation having a known spectrum or emission lines in response to being strack by radiation. … Such a target 810 may be moveably affixed to the scanner 100 and configured to be selectively moved between a first position in which one of the materials is in the radiation path and a second position in which another one of the material is in the radiation path.“) [= Merkmal M4].

Diese Vorrichtung umfasst mehrere gezielt ausgewählte Elemente (at least two materials or an alloy of materials), von denen jedes Element bei Bestrahlung mit polychromatischer Röntgenstrahlung Photonen von Röntgenfluoreszenzstrahlung wenigstens einer bestimmten oder charakteristischen Energie emittiert (vgl. D8 S. 11 Z. 23-26: „..At least one of the targets 810 includes at least two materials or an alloy of materials that provide sufficient emission lines for low energy and for high energy.“) [= Merkmal M4.1].

Die Photonen von Röntgenfluoreszenzstrahlung der wenigstens einen bestimmten oder charakteristischen Energie werden zur energetischen Kalibrierung des Photonen energieauflösend zählenden Detektors für Röntgenstrahlung verwendet (vgl. D8 S. 10 Z. 21-23: „FIGURE 8 illustrates another embodiment for determining the calibration 118. For this embodiment, fluorescence radiation of known energy is used to determine the calibration 118.“, S. 12 Z. 18-28: „… As shown in FIGURE 10, in this embodiment the calibration component 120 includes the count accumulator 202, which, as discussed above, accumulates the counts from the coun- ter 124, for example, to produce a count distribution as a function of energy.“) [= Merkmal M5].

Dabei werden verschiedene Energieniveaus repräsentierende Schwellspannungen festgelegt (vgl. D8 S. 12 Z. 18-28: „…The energy discriminator 116 energy discriminates the signal based on the one or more energy thresholds and generates an output signal that indicates which, if any, of the thresholds is exceeded by the peak amplitudes. The counter 124 increments a count value for each of the thresholds based on the output of the discriminator 116. …“). Da bei einer Kalibrierung alle Messkanäle kalibriert werden müssen, ergibt sich für den Fachmann zwangsläufig, dass diese Festlegung der Schwellspannung für jeden Messkanal des Detektors erfolgt. Der Fachmann liest daher das Merkmal M5.1 ebenfalls mit.

Somit sind alle Merkmale der Vorrichtung gemäß dem geltenden Anspruch 1 in der Druckschrift D8 offenbart. Daher ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber der Druckschrift D8 nicht neu.

3. Mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 fallen aufgrund der Antragsbindung auch der nebengeordnete Anspruch 10 und die Unteransprüche 2 bis 9 (vgl. BGH, GRUR 1983, 171 - Schneidhaspel). Im Übrigen hat eine Überprüfung des Senats ergeben, dass auch ihre Gegenstände nicht patentfähig sind.

III Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist für jede am Beschwerdeverfahren beteiligte Person das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Dr. Häußler Hartlieb Dr. Müller Zimmerer Pü

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 21 W (pat) 15/12

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 73 PatG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 73 PatG

Original von 21 W (pat) 15/12

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 21 W (pat) 15/12

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum