Paragraphen in 8 W (pat) 27/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 1 | PatG |
1 | 4 | PatG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 1 | PatG |
1 | 4 | PatG |
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 27/13 Verkündet am 11. Mai 2017
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2010 015 849 …
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie die Richter Dipl.-Ing. Rippel, Heimen und Dipl.-Ing. Brunn BPatG 154 05.11 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 23 vom 14. Mai 2013 aufgehoben und das Patent mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hauptantrag, eingegangen am 3. April 2017 als Hilfsantrag 1, im Übrigen wie erteilt.
Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe I
Auf die am 8. März 2010 durch die M… Cie. KG in G…, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Streitpatent 10 2010 015 849 mit der Bezeichnung „Geschirrspüler“ erteilt und die Erteilung am 7. April 2011 veröffentlicht worden.
Auf den Einspruch der Beschwerdeführerin hat die Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent mit dem in der Anhörung am 14. März 2013 verkündeten Beschluss im vollen Umfang aufrechterhalten, da der Patentgegenstand gemäß dem erteilten Anspruch 1 eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 und 4 PatG darstelle, da er neu sei und auch auf einer erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Von der Einsprechenden wurden dazu die folgenden Entgegenhaltungen ins Verfahren eingeführt:
E1 DE 1 051 234 B E2 DE 10 2007 017 273 A1 E3 DE 10 2004 051 174 A1 E4 WO 2004/023 033 A1 E5 US 5 836 669 A E6 DE 102 36 211 A1 E7 DE 10 2007 021 123 A1 E8 DE 20 2008 011 546 U1 E9 DE 20 2006 006 188 U1 E10 DE 20 2008 011 549 Ul1 E11 DE 20 2006 007 151 U1 E12 DE 20 2008 000195 U1 E13 JP 2007 244 639 A E14 JP 2006 092 965 A E15 JP 2007 097 804 A E16 DE 102 56166 A1 E17 EP1 554 970 A1 E18 DE 20 2006 000 752 U1 E19 JP 2010 194 017 A E20 DE 10 2008 029 323 A1 E21 Online Angebot des Händlers SVB für eine „OSRAM DOT-ltwaterproof“
Leuchtvorrichtung entsprechend der E20 E22 WO 2005/024323 A1 E23 US 2007/0194002 A1 wovon die E1 bis E4 schon im Prüfungsverfahren genannt wurden.
Gegen den Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamt richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. Mai 2013 aufzuheben und das Patent 10 2010 015 849 vollständig zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 9, überreicht mit Schriftsatz vom 3. April 2017 als Hilfsantrag 1, im Übrigen wie erteilt und die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen.
Der Anspruch 1 gemäß dem einzigen Antrag der Patentinhaberin lautet (Gliederung vom Senat hinzugefügt, Änderungen gegenüber dem erteilten Anspruch 1 markiert):
M1 Geschirrspüler (1) mit einem Gehäuse (2), das einen Spülraum (4) mit einer mittels einer Gehäusetür (3) fluiddicht verschließbaren Spülraumöffnung (5) aufweist,
M2 wobei der Spülraum (4) eine zumindest teilweise durch die Spülraumöffnung (5) aus dem Seite 5 Spülraum (4) herausfahrbare Beladeeinheit zur Aufnahme von Geschirr aufnimmt,
dadurch gekennzeichnet, M3 dass die Beladeeinheit eine Beleuchtungseinrichtung (9) aufweist.
An den Patentanspruch 1 schließen sich die ursprünglichen, erteilten Unteransprüche 2 bis 8 an.
Der nebengeordnete Patentanspruch 9 lautet:
9. Beladeeinheit für einen Geschirrspüler (1) mit einer Beleuchtungseinrichtung (9) nach einem der vorhergehenden Ansprüche.
Wegen des Wortlautes der Unteransprüche und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II
1. Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nur teilweise begründet, da sie zu einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents führt.
Der Patentgegenstand betrifft einen Geschirrspüler mit einem Gehäuse, das einen Spülraum mit einer mittels einer Gehäusetür fluiddicht verschließbaren Spülraumöffnung aufweist, wobei der Spülraum eine zumindest teilweise durch die Spülraumöffnung aus dem Spülraum herausfahrbare Beladeeinheit aufnimmt. Derartige Geschirrspüler, deren Spülraum mittels entsprechender Leuchtmittel ausgeleuchtet ist, sind aus dem Stand der Technik, z. B. der E16, bekannt. Durch die Beleuchtung des Spülraums können die Arbeiten im Spülraum des Geschirrspülers, wie etwa das Reinigen oder das Befüllen von Salz- und Klarspülerbehältern erleichtert werden.
Nachteilig ist, dass der eigentliche Be- und/oder Entladevorgang der das Geschirr aufnehmenden Körbe des Geschirrspülers, die für den bestimmungsgemäßen Beund/oder Entladevorgangs aus dem Spülraum der Geschirrspülmaschine herausgezogen werden müssen, von diesen vorbekannten Beleuchtungseinrichtung unberührt bleibt und die Ausleuchtung des Spülraums insoweit für einen bestimmungsgemäßen Be- und/oder Entladevorgang keine Hilfe darstellt.
Nach Angaben der Streitpatentschrift liegt der Erfindung daher die Aufgabe zu Grunde, einen Geschirrspüler der eingangs genannten Art dahingehend weiterzuentwickeln, dass dieser beschriebene Nachteil überwunden und eine Erleichterung bei einem Be- und/oder Entladevorgang erreicht wird.
Als Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung allgemeiner Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Haushaltsgeräten, speziell von Geschirrspülmaschinen, zu sehen.
Der Anspruch 1 bedarf einer Auslegung:
Nach Merkmal M1 weist der beanspruchte Geschirrspüler wie allgemein üblich ein Gehäuse mit einem Spülraum und einer mittels einer Gehäusetür fluiddicht verschließbaren Spülraumöffnung auf.
Der Anspruch ist damit konkret auf einen Geschirrspüler beschränkt. Allgemeine Küchenmöbel werden daher vom Anspruch 1 nicht umfasst.
Nach Merkmal M2 nimmt der Spülraum eine zumindest teilweise durch die Spülraumöffnung aus dem Spülraum herausfahrbare Beladeeinheit zur Aufnahme von Geschirr auf. Im Absatz [0007] der Streitpatentschrift wird eine Beladeeinheit im Sinne des Streitpatents als ein Unterkorb oder ein Oberkorb oder eine Besteckschublade eines Geschirrspülers definiert. Nach Absatz [0008] wird diese Beladeeinheit zum Zweck der bestimmungsgemäßen Beladung und/oder Entladung eines Geschirrspülers aus dem Spülraum des Geschirrspülers durch die Spülraumöffnung hindurch herausgefahren, wobei anschließend an der Beladeeinheit in dieser herausgefahrenen Stellung von einem Benutzer des Geschirrspülers ein bestimmungsgemäßer Be- und/oder Entladevorgang durchgeführt werden kann.
Dementsprechend sind unter einer patentgemäßen Beladeeinheit mittels Führungen herausfahrbare Körbe oder Schubladen zur Aufnahme von Geschirr bzw. Besteck zu verstehen. Regalböden, die zwar in einem Küchengerät bewegbar gelagert sind, aber nur dann be- oder entladen werden, wenn sie im Innenraum des Küchengerätes bestimmungsgemäß gelagert sind, stellen daher keine streitpatentgemäße Beladeeinheit dar. Weiterhin stellen demzufolge im Spülbehälter angeordnete Ausgabeeinheiten für Hilfsstoffe entsprechend der Entgegenhaltung E17 auch keine streitpatentgemäße Beladeeinheit dar.
Auch der in der Beschwerdebegründung geäußerten Auffassung der Beschwerdeführerin, dass „die Beladeeinheit der E13, E14, E15 durch jeweils einen herausfahrbaren Wagen inklusive Spülbehälter, Fronttür und Geschirrkorb gebildet sei“, kann nicht gefolgt werden, da die Streitpatentschrift in ihrer Gesamtoffenbarung eindeutig definiert, was unter eine Beladeeinheit zu verstehen ist und Gehäusetüren von Geschirrspülern, die zum Öffnen nicht um eine Schwenkachse gedreht, sondern horizontal nach vorn verfahren werden, nicht unter diese Definition fallen.
Nach Merkmal M3 weist die Beladeeinheit eine Beleuchtungseinrichtung auf. Entsprechend der Problemstellung des Streitpatents (Absätze [0001] bis [0005]) und Absatz [0010]) dient die Beleuchtungseinheit dazu, die Beladeeinheit dann, wenn diese für einen bestimmungsgemäßen Be- und/oder Entladevorgang aus dem Spülraum des Geschirrspülers herausgezogen ist, auszuleuchten, damit dem Benutzer bei fehlender Umgebungsbeleuchtung der Be- und/oder Entladevorgang der Beladeeinheit erleichtert wird und der Benutzer den Zustand von gereinigtem Geschirr überprüfen kann, ohne dieses aus der Beladeeinheit entnehmen zu müssen.
Dementsprechend stellen Lampen, LEDs oder ähnliches, die nur einen Betriebszustand des Geschirrspülers signalisieren und dafür üblicherweise nur eine begrenzte Leuchtkraft aufweisen, keine Beleuchtungseinrichtung im Sinne des Streitpatents dar:
Für den Gegenstand des Anspruchs 9 gilt diese Auslegung der Merkmale Beladeeinheit und Beleuchtungseinrichtung gleichermaßen.
2. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.
Der Patentanspruch 1 wurde gegenüber dem ursprünglich eingereichten und so erteilten Patentanspruch 1 nur durch die Aufnahme des Merkmals Beladeeinheit „zur Aufnahme von Geschirr“ beschränkt. Diese Funktion der Beladeeinheit ist in den Absätzen 7 und 9 der Streitpatentschrift ursprungsoffenbart. Die Patentansprüche 2 bis 9 entsprechen den ursprünglich eingereichten Ansprüchen.
3. Der unbestritten gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber dem genannten Stand der Technik neu, da keiner der Entgegenhaltungen ein Gegenstand mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 entnehmbar ist.
Die Entgegenhaltungen E2, E3, E5, E13, E14, E15, E16, E17 und E19 zeigen verschiedene Geschirrspülmaschinen entsprechend dem Merkmal M1 des Anspruchs 1.
Die E2 zeigt jedoch eine Geschirrspülmaschine, bei der im Bereich zwischen Gehäuseaußenkante und der Dichtung zum Spülraum Leuchtmittel zum Beleuchten des Spülraumes angeordnet sind. Die E2 zeigt weder eine Beladeeinheit nach M2 noch eine Beleuchtungseinrichtung entsprechend M3.
Die E3 zeigt eine Geschirrspülmaschine mit einer Beladeeinheit für Geschirr, bei der außerhalb des Spülraums eine Lichtquelle zum Beleuchten des Spülraumes oder des zu waschenden Gutes angeordnet ist, wobei die Lichtquelle entweder am Öffnungsrand des Behandlungsraums oder an der Innentür, insbesondere im Bereich der Zugabekammern für Spülmittel angeordnet ist. Die E3 zeigt keine Beladeeinheit mit einer Beleuchtungseinrichtung nach M3.
Die E5 zeigt verschiedene Ausgestaltungen für die Innenraumbeleuchtung von elektrisch betriebenen Geräten, u. a. auch Geschirrspülern, die so gestaltet werden, dass die Beleuchtung kompatibel zu den Bedingungen in den zu beleuchtenden Räumen (Feuchtigkeit, Temperatur, Mikrowellen usw.) gestaltet wird. Der gemeinsame Kern der in der E5 gezeigten Beleuchtungseinrichtungen ist eine außerhalb der zu beleuchtenden Räume angeordnete Lichtquelle, deren emittiertes Licht über verschieden gestaltete Lichtleiter in die zu beleuchtenden Räume übertragen und dort emittiert wird. In Figur 11 und der entsprechenden Beschreibung (Sp. 20, Z. 17 ff.) zeigt die E5 einen Geschirrspüler mit einem durch eine Tür verschließbaren Spülbehälter. Dessen Beleuchtungseinrichtung besteht aus einem Lichtextraktor 223 an der Oberseite des Spülbehälters, der mit einer außerhalb des Spülbehälters befindlichen Lichtquelle verbunden ist und nur der Beleuchtung des Spülbehälters dient. Die E5 zeigt daher keine streitpatentgemäße Beladeeinheit mit einer Beleuchtungseinrichtung nach M2 und M3.
Die E13 zeigt eine Schubladenspülmaschine mit einem automatisch von einem Antriebsmotor gezogenen und zurückgezogenen Geschirrspülbehälter, bei dem zur Vermeidung von Verletzungen des Bedieners am oberen Bereich der Vorderwand des Spülbehälters eine lichtemittierende Elementreihe und an der Rückwand eine Lichtempfangselementreihe als Lichtschranke vorgesehen sind, mit der der Antriebsmotor gestoppt werden kann. Die E13 zeigt keine Beladeeinheit mit einer Beleuchtungseinrichtung nach M3.
Die E14, die E15 und die E19 zeigen jeweils ebenfalls Schubladenspülmaschinen mit einem aus- und einfahrbaren Geschirrspülbehälter, bei denen an der Vorderseite des Geschirrspülbehälters Kontrollleuchten zur Signalisierung eines Betriebszustandes vorgesehen sind. Die E14, die E15 und die E19 zeigen ebenfalls keine Beladeeinheiten mit einer Beleuchtungseinrichtung nach M3.
Die E16 zeigt einen Geschirrspüler mit einer im Spülraum angeordneten Beleuchtungseinrichtung, die in Abhängigkeit vom Schwenkwinkel der Gehäusetür mittels eines Schalters ein- und ausgeschaltet werden kann. Die E16 zeigt keine Beladeeinheit mit einer Beleuchtungseinrichtung nach M3.
Die E17 zeigt einen Geschirrspüler ohne einen expliziten Hinweis auf eine Beladeeinheit für Geschirr nach M2. An der Decke des Spülbehälters 1 weist der Geschirrspüler eine Ausgabeeinheit 6 für Hilfsstoffe wie Reinigungsmittel bzw. Spülhilfsmittel auf. Zum leichteren Befüllen der Vorratskammern der Ausgabeeinheit ist diese zumindest teilweise durch die Spülraumöffnung 4 aus dem Spülbehälter 1 herausfahrbar. Entsprechend Figur 5 und der Beschreibung in Absatz [0040] und Absatz [0055] ist die Ausgabeeinheit neben einer Kontrollleuchte auch mit einer Beleuchtungseinheit 15 zur Beleuchtung des Inneren des Spülbehälters versehen. Die E17 zeigt daher auch keine Beladeeinheit für Geschirr mit einer Beleuchtungseinrichtung nach M3.
Die weiteren Entgegenhaltungen zeigen schon keinen streitpatentgemäßen Geschirrspüler.
Da auch in keiner der genannten Entgegenhaltungen eine Beladeeinheit für einen Geschirrspüler mit einer Beleuchtungseinrichtung im Sinne des Streitpatents offenbart wird, ist auch der Gegenstand des Anspruchs 9 neu.
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem genannten Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die E16 zeigt einen Geschirrspüler mit den Merkmalen M1 und M2 des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 und kommt dem Gegenstand des Streitpatents am nächsten. Da sich die E16 wie das Streitpatent mit einer Beleuchtungseinrichtung für eine Geschirrspülmaschine beschäftigt, bildet sie für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit den geeigneten Ausgangspunkt.
Bei der in der E16 gezeigten Geschirrspülmaschine ist im Innenraum des Spülbehälters eine Beleuchtungseinrichtung angeordnet, die abhängig von einem Schwenkwinkel der Gehäusetür gesteuert wird. Wie auch bei der in der Streitpatentschrift genannten E2 stellt diese für Ausleuchtung des Spülraums vorgesehene Beleuchtungseinrichtung für einen bestimmungsgemäßen Be- und/oder Entladevorgang keine Hilfe dar.
Der Fachmann, der immer den Markterfolg seines Produkts im Blick hat, wird sich selbstverständlich darum bemühen, sein Produkt derart weiter zu entwickeln, dass dessen Bedienungsfreundlichkeit verbessert wird. Daher wird der Fachmann in dem für diesen Anwendungsfall relevanten Stand der Technik nach Lösungen suchen, wie die Ausleuchtung der Beladeeinheiten von Geschirrspülern in ausgezogener Stellung verbessert werden kann.
Nach den Ausführungen der Einsprechenden wäre es für den Fall, dass zu wenig Licht beim Be- und/oder Entladevorgang im Bereich der Beladeeinheit vorhanden sei und sich ein Benutzer dort mehr Licht wünsche, eine platte Selbstverständlichkeit und mehr als naheliegend, dass er dort ein Licht platziert, wo es ihm zu dunkel wäre, nämlich an der herausfahrbaren Beladeeinheit selbst. Dafür wäre aus dem Stand der Technik nach der E20/E21 eine für den Haushalt konzipierte Beleuchtungseinrichtung bekannt und erhältlich gewesen. Die dort offenbarte Leuchtvorrichtung ließe sich besonders einfach und flexibel an vielen Stellen anbringen und wäre auch wasserdicht. Gemäß Abschnitt [0002] der E20 bezöge diese Leuchteinrichtung Strom aus Micro-Batterien und verfüge über Klebeflächen, Magnetfolien oder Hakenplatten als Befestigungseinrichtungen. Gemäß dem Abschritt [0026]
sei eine vorderseitige und/oder rückseitige Lichtabstrahlung mittels ein oder mehrerer primärer Lichtquellen wie z. B. LEDs oder Leuchtdioden 13 ermöglicht. Damit wäre selbst einer Hausfrau und erst Recht dem auf dem Gebiet der Haushaltsgeschirrspülmaschinen tätigen Fachmann eine Beleuchtungseinrichtung an die Hand gegeben, die sich für die Anbringung an einer herausfahrbaren Beladeeinheit einer Geschirrspülmaschine anbot. Der Fachmann wäre durch nichts gehindert gewesen, dies auch zu tun, wenn es ihm dort zu dunkel wäre.
Diesen Ausführungen vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zunächst ist festzustellen, dass es für den Fachmann zwar naheliegend sein mag, die ausgezogene Beladeeinheit eines Geschirrspülers bei zu wenig vorhandenem Licht besser auszuleuchten. In Kenntnis des bekannten Stands der Technik ist es jedoch nicht naheliegend, eine Beleuchtungseinrichtung an der auszuleuchtenden Beladeeinheit selbst anzubringen. Vielmehr war es im Bereich der Geschirrspülmaschinen bis zum Anmeldetag des Streitpatents üblich, Beleuchtungseinrichtungen an der Innenwand des Spülbehälters (E16), im Bereich zwischen Gehäuseaußenkante und der Dichtung zum Spülraum (E2) oder an der Innenseite der Gehäusetür (E3) anzubringen und mit dem von diesen Beleuchtungseinrichtungen abgestrahlten Licht das in den Beladeeinheiten befindliche Geschirr auszuleuchten.
So erhält der Fachmann aus der E3, die sich ebenfalls mit der Problematik der Beleuchtung von ausgezogenen Geschirrkörben beschäftigt (vgl. Absätze [0004] bis [0006]) den Hinweis, eine Beleuchtungseinrichtung auf der Innenseite der Gehäusetür anzuordnen, die einen Geschirrkorb im ausgezogenen Zustand von unten beleuchtet (Absatz [0053]). Die Übertragung dieser Anregung auf eine Geschirrspülmaschine nach E16 führt den Fachmann jedoch nicht zum Gegenstand des Streitpatents, bei dem die Beladeeinheit an sich mit einer Beleuchtungseinrichtung ausgestattet ist.
Auch aus der E20 erhält der Fachmann keine Anregung dazu, die dort offenbarte Leuchteinrichtung an eine Beladeeinheit einer Geschirrspülmaschine einzusetzen.
Die E20 offenbart zwar eine allgemeine Leuchtvorrichtung, für die beispielhaft als Anwendungsbereiche unter anderem der Wohnungsbereich oder die Industrietechnik angegeben werden und die für Outdoor-Anwendungen wasserdicht ausgeführt sein kann (Absatz [0031]). Falls der Fachmann die E20 aufgrund dieser allgemeinen Verwendungsangaben überhaupt in Betracht ziehen würde, hätte er aus ihr keinen Hinweis dafür erhalten, dass die dort offenbarte Leuchtvorrichtung auch für den Einsatz in Geschirrspülmaschinen geeignet ist. Aus der Angabe „wasserdicht für Outdoor-Anwendung“ geht nämlich nicht hervor, dass diese Leuchtvorrichtung problemlos auch den im Spülbehälter vorherrschenden Bedingungen mit heißem Wasser, das unter Druck auf die Beladeeinheiten mit dem Geschirr gesprüht wird und darüber hinaus Reinigungschemikalien enthält, ausgesetzt werden kann. Diese in einer Geschirrspülmaschine vorherrschenden spezifischen Bedingungen hätten den Fachmann eher davon abgehalten, den Einsatz der aus der E20 bekannten Leuchtvorrichtung im Innenraum einer Geschirrspülmaschine in Erwägung zu ziehen, zumal auch die offenbarte Stromversorgung mit Micro-Batterien mit einer Lebensdauer von 100 Stunden bei strombetriebenen Haushaltegeräten ebenfalls unüblich und bei wasserführenden Haushaltsgeräten im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Batterien auszuwechseln, hinsichtlich der erforderlichen Abdichtung des Batteriefachs auch problematisch gewesen wäre.
Für die E4, die ebenfalls nur eine allgemeine spritzwassergeschützte Beleuchtungseinrichtung zeigt und daher über den Offenbarungsgehalt der E20 nicht hinaus geht, gilt die Argumentation zur E20 gleichermaßen.
Nach den Ausführungen der Einsprechenden sei darüber hinaus der Einsatz von Beleuchtungseinrichtungen in Schubladen von Küchenmöbeln oder Küchengeräten auch aus den Entgegenhaltungen E6 bis E12 bekannt gewesen, wodurch es für den Fachmann naheliegend gewesen sei, auch eine Geschirr- bzw. Besteckschublade einer Geschirrspülmaschine mit einer Beleuchtungseinrichtung auszustatten.
Auch dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Die E6 offenbart ein Beleuchtungskonzept für Küchenmöbel oder Küchengeräte wie Backöfen bzw. Grill- oder Mikrowellengeräte. Der E6 fehlt jedoch, analog der E20, jeglicher Hinweis auf die Verwendung der offenbarten Beleuchtungseinrichtungen in spritzwasser- und chemikalienbelasteten Haushaltsgeräten wie Geschirrspülern, so dass davon auszugehen ist, dass die Beleuchtungseinrichtungen von vornherein nicht für diesen spezifischen Einsatz geeignet sind.
Die E7, E8 und E10 bis E12 offenbaren weitere Beleuchtungseinrichtungen in Küchenmöbeln, unter anderem in Schubladen. Dem Fachmann ist bekannt, dass derartige Beleuchtungseinrichtungen prinzipiell nicht dazu geeignet sind, in einer spritzwasser- und chemikalienbelasteten Umgebung eingesetzt zu werden. Aufgrund dieser gänzlich anderen Einsatzbedingungen zieht der Fachmann diese Druckschriften nicht in Betracht.
Die E9 zeigt keine Beleuchtungseinrichtung und kann daher dem Fachmann auch keine Hinweise zur besseren Ausleuchtung der Ladeeinheit einer Geschirrspülmaschine geben. Die E9 beschäftigt sich vielmehr ausschließlich mit der Gestaltung eines Schubladenauszuges, wobei der Begriff „Möbel“ im Rahmen der E9 so weit verstanden werden soll, dass er auch Geschirrspüler umfasst (Anspruch 9 der E9).
Daher kann auch der Argumentation der Einsprechenden, dass eine Kombination der Offenbarung der E6 bzw. der E7 mit der Offenbarung der E20 zum Gegenstand des Streitpatents geführt hätte, auch nicht gefolgt werden, da keine der Entgegenhaltungen den Hinweis auf die Anwendungsmöglichkeit in einer spritzwasser- und chemikalienbelasteten Umgebung enthält.
Auch aus der E5 erhält der Fachmann keine Anregungen oder Hinweise, die ihm zum Gegenstand des Streitpatents führen. Die E5 zeigt verschiedene Ausgestal- tungen für die Innenraumbeleuchtung von elektrisch betriebenen Geräten, u. a. auch Geschirrspülern, die so gestaltet werden, dass die Beleuchtung kompatibel zu den Bedingungen in den zu beleuchtenden Räumen (Feuchtigkeit, Temperatur, Mikrowellen usw.) gestaltet wird. Das gemeinsame Merkmal der in der E5 gezeigten Beleuchtungseinrichtungen ist eine außerhalb der zu beleuchtenden Räume angeordneten Lichtquelle, deren emittiertes Licht über verschieden gestaltete Lichtleiter in die zu beleuchtenden Räume übertragen und dort emittiert wird:
Die von der Einsprechenden diskutierte Ausgestaltung nach der Figur 4D zeigt einen Regalboden eines Kühlgerätes, bei dem die Lichtquelle außerhalb des Kühlraums angeordnet ist (Fig. 4A) und über optische Faserbündel zu einem im Kühlraum angeordneten Lichtextraktionselement 94 übertragen wird (Spalte 12, Z. 23 ff.). Das Lichtextraktionselement ist im Kühlraum fest installiert, während der Regalboden hin und her bewegt werden kann (Sp. 13, Z. 29 ff.). Zur Übertragung des emittierten Lichtes vom Lichtextraktionselement 94 auf den Regalboden muss dieser am Lichtextraktionselement bzw. dem Parabolspiegel 97 („compound parabolic concentrator“) anliegen. Diese Ausgestaltung zeigt daher weder eine streitpatentgemäße Beladeeinheit bzw. eine streitpatentgemäße Beleuchtungseinrichtung noch legt sie die Verwendung der gezeigten Beleuchtungseinrichtung in einer Geschirrspülmaschine nahe.
In Figur 11 und der entsprechenden Beschreibung (Sp. 20, Z. 17 ff.) zeigt die E5 einen Geschirrspüler. Dessen Beleuchtungseinrichtung besteht aus einem Lichtextraktor 223 an der Oberseite des Spülbehälters, der mit einer außerhalb des Spülbehälters befindlichen Lichtquelle verbunden ist und nur der Beleuchtung des Spülbehälters dient. Aufgrund der gänzlich anderen Ausgestaltung erhält der Fachmann auch hier keine Anregung zu einer streitpatentgemäßen Beladeeinheit mit einer Beleuchtungseinrichtung, zumal in der Beschreibung zu Figur 11 explizit darauf hingewiesen wird, dass beim Einsatz von herkömmliche Beleuchtungseinrichtungen in Geschirrspülern die Gefahr von Kurzschlüssen oder Korrosion durch die Spülflüssigkeit besteht, wovon der Fachmann von einem Einsatz einer dieser Beleuchtungseinrichtungen in bzw. an einer Beladeeinheit eines Geschirrspülers abgehalten wird.
Die E17 offenbart eine Geschirrspülmaschine mit einer Ausgabeeinheit für Hilfsbzw. Spülmittel, die an der Decke des Spülbehälters angebracht ist und für die leichtere Befüllung mit Spülmittel teilweise aus dem Spülbehälter herausgezogen werden kann. Die Ausgabeeinheit kann dabei auch mit einer Beleuchtungseinheit zur Beleuchtung des Inneren des Spülbehälters ausgestattet sein.
Die Ausgabeeinheit stellt jedoch keine Beladeeinheit im Sinne des Streitpatents dar. Weiterhin ist die an der Ausgabeeinheit angeordnete Beleuchtungseinheit nicht dazu geeignet, Geschirr oder Besteck beim bestimmungsgemäßen Beund/oder Entladevorgang zu beleuchten, da bei nur teilweisem Auszug der Ausgabeeinheit die Beleuchtungseinheit auch nur den Innenraum des Spülbehälters beleuchtet (vgl. Figuren 1 und 5). Sollte die Ausgabeeinheit im Ganzen herausgezogen werden (vgl. Absatz [0047]), bestünde keine Verbindung mehr zur Geschirrspülmaschine, so dass auch in diesem Fall die nicht dargestellten Geschirroder Besteckkörbe in herausgezogener Stellung beim bestimmungsgemäßen Beund/oder Entladevorgang nicht beleuchtet werden könnten. Somit erhält der Fachmann aus der E17 auch keine Anregung zu einer streitpatentgemäßen Beladeeinheit mit einer Beleuchtungseinrichtung.
Nach der von der Einsprechenden geäußerten und im Parallelverfahren vor dem Europäischen Patentamt von der dortigen Prüfungsstelle geteilten Auffassung würde das in der E18 offenbarte Trinkglas mit einer batteriegetriebenen Beleuchtungseinrichtung, wenn es zum Reinigen in einen Korb eines Geschirrspülers gestellt wird, eine Beleuchtungseinrichtung einer Beladeeinrichtung im Sinne des Streitpatents darstellen, da im Anspruch 1 nicht definiert sei, ob die Beleuchtungseinrichtung an der Beladeeinrichtung fixiert bzw. ein Teil davon ist oder in einer anderen Weise mit der Beladeeinrichtung fest verbunden ist.
Auch dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Richtig ist, dass der Anspruch 1 die Ausführung der Beleuchtungseinrichtung in/an der Beladeeinheit offenlässt. Das Trinkglas stellt jedoch keine Beleuchtungseinrichtung im Sinne der Streitpatentschrift dar, da seine Beleuchtungseinrichtung nur für die farbliche Unterscheidung von Gläsern vorgesehen ist (Absatz [0003]) und daher offensichtlich schon von der dafür benötigten Leuchtkraft für die Beleuchtung/Ausleuchtung eines bestimmten Raumes nicht vorgesehen bzw. geeignet sein kann. Der Fachmann erhält daher aus der Kenntnis eines derartigen Trinkglases, von dem auch anzunehmen ist, dass bei bestimmungsgemäßen Gebrauch dessen Beleuchtungseinrichtung beim Einstellen in die Beladeeinheit ausgeschaltet ist, keine Anregung für eine streitpatentgemäße Beladeeinheit mit einer Beleuchtungseinrichtung erhalten.
Die E13, E14, E15 und E19 liegen weiter ab und zeigen nur Geschirrspüler mit diversen Kontrollleuchten bzw. Lichtschranken, jedoch ohne Hinweise auf eine streitpatentgemäße Beladeeinheit mit einer Beleuchtungseinrichtung.
Die Prüfungsstelle des Europäischen Patentamts hat im dortigen Parallelverfahren die Auffassung vertreten, dass die herausfahrbaren Türen von Schubladenspülmaschinen nach der E14, der E15 oder der E19 als Bestandteil einer Beladeeinheit zu interpretieren seien. Die dem Fachmann im Rahmen seines Fachwissensund Fachkönnens naheliegende Übertragung der in der E3 offenbarten Beleuchtungseinrichtung an der Innenseite der Gehäusetür, die beim Be- und Entladen die Körbe von unten beleuchtet, auf eine in den der genannten Entgegenhaltungen offenbarten Schubladenspülmaschine führe daher den Fachmann ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand des Streitpatents.
Ob die Übertragung der aus der E3 bekannten Beleuchtungseinrichtung auf eine der bekannten Schubladenspülmaschinen für den Fachmann naheliegend ist, kann hier dahingestellt bleiben, da sie nach Auffassung des Senates nicht zum Gegenstand des Streitpatents führen würde. Das Streitpatent definiert in Ab- satz [0007] eindeutig, was unter einer erfindungsgemäßen Beladeeinheit zu verstehen ist, nämlich ein Korb oder eine Besteckschublade. Darüber hinaus ist auch aus dem Anspruch 1 klar zu entnehmen, dass die den Spülraum verschließende Gehäusetür (M1) nicht Bestandteil der Beladeeinheit (M2) ist. Daher würde die Kombination einer Schubladenspülmaschine mit der Beleuchtungseinrichtung der E3 nur zu einer Schubladenspülmaschine mit einer Beleuchtungseinrichtung an der Innenseite der Gehäusetür, nicht aber zu einer Schubladenspülmaschine mit einer streitpatentgemäßen Beladeeinheit mit einer Beleuchtungseinrichtung führen.
Auch aus den anderen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen erhält der Fachmann keinen Hinweis bzw. keine Anregung zur Lösung seiner Problemstellung.
Die E2 zeigt eine Geschirrspülmaschine, bei der im Bereich zwischen Gehäuseaußenkante und der Dichtung zum Spülraum Leuchtmittel zum Beleuchten des Spülraumes angeordnet sind. Die E2 enthält keinerlei Anregungen oder Hinweise auf eine Beladeeinheit noch eine Beleuchtungseinrichtung gemäß dem Streitpatent.
Die E1 zeigt nur eine Trommelwaschmaschine mit einer Beleuchtungseinrichtung für den Trommelinnenraum und bleibt daher hinter dem entsprechenden Stand der Technik auf dem Gebiet der Geschirrspülmaschinen nach E16 zurück.
Die E22 zeigt nur ein Kältegerät mit einer Innenraumbeleuchtung in Form einer organischen lichtemittierenden Diode.
Die E23 zeigt nur ein allgemeines Haushaltsgerät mit einer Detektionsschaltung zur Positionserkennung von aus dem Gerät entnehmbaren Ablagen.
Somit gelangt der Fachmann ausgehend von der E16 oder einer der anderen Entgegenhaltungen auch unter Berücksichtigung der im Verfahren genannten Entgegenhaltungen und seines Fachwissens- und Fachkönnens nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1. Es bedurfte vielmehr einer erfinderischen Tätigkeit, um zum Gegenstand nach Anspruch 1 zu gelangen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist somit patentfähig.
Mit diesem tragenden Anspruch 1 sind auch die auf diesen Anspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 patentfähig, da ihre Gegenstände über selbstverständliche Maßnahmen hinausgehen.
Da entsprechend den vorhergehenden Ausführungen aus dem vorliegenden Stand der Technik ein streitpatentgemäßer Geschirrspüler mit einer Beladeeinheit mit einer Beleuchtungseinrichtung weder offenbart noch nahegelegt ist, bedurfte es auch einer erfinderischen Tätigkeit, um zum Gegenstand nach Anspruch 9 zu gelangen, in dem eine Beladeeinheit für einen Geschirrspüler mit einer Beleuchtungseinrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche beansprucht wird. Der Gegenstand des Anspruchs 9 ist somit ebenfalls patentfähig.
Bei dieser Sachlage war das Patent in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Zehendner Rippel Heimen Brunn Pr
Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 1 | PatG |
1 | 4 | PatG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 1 | PatG |
1 | 4 | PatG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen