Paragraphen in 5 StR 554/24
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1 | 344 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 554/24 BESCHLUSS vom 28. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen Mordes ECLI:DE:BGH:2025:280125B5STR554.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 23. Mai 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die vom Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO), mit der er sich gegen die Ablehnung eines Beweisantrages auf Einholung eines rechtsmedizinischen Obergutachtens wendet, erweist sich als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil er schon den Inhalt des schriftlichen Gutachtens des rechtsmedizinischen Sachverständigen S. , auf das er im Beweisantrag ausdrücklich Bezug genommen hat, nicht vorgetragen hat
(vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2005 – 1 StR 218/05, NStZ-RR 2006, 48 f.; Beschluss vom 25. Juni 2009 – 5 StR 215/09, NStZ-RR 2009, 317). Ohne dies zu kennen, kann der Senat den geltend gemachten Rechtsfehler nicht prüfen.
Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Görlitz, 23.05.2024 - 1 Ks 500 Js 19027/23
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