Paragraphen in 5 StR 470/14
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 323 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 323 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 470/14 BESCHLUSS vom 21. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 27. Juni 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; im Übrigen wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.
Es beschwert den Beschwerdeführer nicht, dass ihm das Folgeverhalten des Mitangeklagten in keiner Weise (vgl. mindestens § 323c StGB) zugerechnet worden ist.
Basdorf Schneider Dölp König Bellay
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1 | 323 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
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