Paragraphen in X ZA 5/15
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 2 | 100 | PatG |
| 1 | 78 | PatG |
| 1 | 79 | PatG |
| 1 | 138 | PatG |
| 1 | 114 | ZPO |
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| 1 | 78 | PatG |
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| 1 | 114 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF X ZA 5/15 BESCHLUSS vom 11. Januar 2017 in der Verfahrenskostenhilfesache ECLI:DE:BGH:2017:110117BXZA5.15.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß beschlossen:
Der Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens betreffend die Patentanmeldung 196 25 172.9 unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe:
I. Der Anmelder hat am 24. Juni 2006 eine Erfindung betreffend eine Federeinrichtung beim Deutschen Patent- und Markenamt als Zusatz zur Patentanmeldung 195 49 336.2 angemeldet. Mit Zwischenbescheid hat die Prüfungsstelle dem Anmelder mitgeteilt, dass die Grundlage für das Zusatzverhältnis wegen negativer Erledigung der Hauptanmeldung entfallen und der Antrag auf Erteilung eines Zusatzpatents in den Antrag auf die Erteilung eines selbständigen Patents umzuwandeln sei. Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2012 hat der Anmelder dem Zwischenbescheid "widersprochen" und beantragt, die Patentanmeldung weiterzuführen, hilfsweise ein selbständiges Patent zu erteilen, und beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe für die fällig werdenden Jahresgebühren und eventuell zu entrichtende Zuschläge zu gewähren. Mit Beschluss vom 27. März 2012 hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung, die das Aktenzeichen 196 25 172.9 erhalten hat, zurückgewiesen.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2012 hat der Anmelder den Schriftsatz vom 4. Februar 2012 erneut eingereicht, den er neuerlich unterschrieben hat. Später hat er zudem die Aussetzung aller laufenden Fristen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Das Patentgericht hat festgestellt, dass mit der Eingabe des Anmelders vom 2. Juni 2012 keine Beschwerde eingelegt worden ist.
II. Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Anmelders ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 138 Abs. 1 PatG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Das Patentgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so dass nur die Rüge eines Verfahrensmangels nach § 100 Abs. 3 PatG statthaft und zu prüfen ist. Die insoweit von dem Anmelder beanstandete Versagung rechtlichen Gehörs (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) wegen Nichtstattfindens einer mündlichen Verhandlung ist nicht begründet. Nach § 79 Abs. 2 Satz 2 PatG, der insoweit § 78 PatG vorgeht, kann eine Beschwerde, die nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt wurde, ohne mündliche Verhandlung als unzulässig verworfen werden. Danach konnte der Beschwerdesenat in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ohne mündliche Verhandlung - und damit auch ohne Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs - feststellen, dass mit der Eingabe des Anmelders vom 2. Juni 2012 keine Beschwerde eingelegt worden ist, zumal der Anmelder keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hatte. Auch im Übrigen ist für einen - mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde angreifbaren Verfahrensmangel nichts erkennbar.
Meier-Beck Grabinski Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.07.2015 - 8 W(pat) 20/13 -
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| Häufigkeit | Paragraph | |
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| 2 | 100 | PatG |
| 1 | 78 | PatG |
| 1 | 79 | PatG |
| 1 | 138 | PatG |
| 1 | 114 | ZPO |
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| 1 | 78 | PatG |
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