Paragraphen in 2 StR 437/21
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 437/21 BESCHLUSS vom 30. März 2022 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen schweren Bandendiebstahls Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 25. Mai 2021 werden aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. Oktober 2021 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.750 Euro angeordnet ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Meyberg Eschelbach Grube Zeng Vorinstanz: Landgericht Fulda, 25.05.2021 - 2 KLs -240 Js 16833/20 ECLI:DE:BGH:2022:300322B2STR437.21.0
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1 | 349 | StPO |
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