Paragraphen in 6 StR 604/21
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 304 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 604/21 BESCHLUSS vom 23. März 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2022:230322B6STR604.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2022 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 23. Februar 2022 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 24. Juni 2021 mit Beschluss vom 23. Februar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16. März 2022 „Gehörsrüge“ erhoben.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Weder hat der Senat zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dass der Senat den Rechtsansichten der Verteidigung nicht gefolgt ist, stellt keine Gehörsverletzung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2021 – 6 StR 334/20).
Sollte der Vortrag als Gegenvorstellung zu verstehen sein, bliebe auch diese erfolglos, weil gegen den angegriffenen Beschluss kein Rechtsbehelf mehr zulässig ist (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO) und der Senat seine Entscheidung nicht mehr ändern kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 1962 – 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94).
Sander König Tiemann Wenske Fritsche Vorinstanz: Landgericht Würzburg, 24.06.2021 - 5 KLs 862 Js 12705/20
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