Paragraphen in 2 StR 516/12
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 29 | BtMG |
2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 29 | BtMG |
1 | 4 | StPO |
2 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 516/12 BESCHLUSS vom 29. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Januar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. Juni 2012 a) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, versuchten schweren Raubes, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt ist,
b) im Strafausspruch hinsichtlich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, versuchten schweren Raubes, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Schuldspruch, der im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken begegnet, war klarzustellen, weil § 29 Abs. 3 BtMG als besonders schwerer Fall keine selbständige Qualifikation darstellt und deshalb die Kennzeichnung "gewerbsmäßig" nicht in den Urteilstenor aufzunehmen ist.
2. Der Strafausspruch hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat ihrer Strafbemessung zu Unrecht den Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG zugrunde gelegt.
Ihre Annahme, der Angeklagte habe in der Absicht, sich durch den illegalen Erwerb und Weiterverkauf von Betäubungsmitteln eine Einnahmequelle von einiger Dauer zu erschließen, und damit im Sinne von § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG gewerbsmäßig gehandelt, wird von den Feststellungen nicht getragen. Irgendwelche Anhaltspunkte für weitere Drogengeschäfte des Angeklagten oder seine Absicht, gerade mit weiteren Betäubungsmittelgeschäften dauerhaft seinen Lebensunterhalt zu verbessern, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Dass der Angeklagte – wie das Landgericht ausführt – neben seiner (legalen) Tätigkeit als Lüftungsbauer womöglich Investitionen getätigt hat, die jenseits der Rechtsordnung von statten gingen oder nur durch Selbstjustiz mit Hilfe der Hells Angels reguliert werden sollten (UA S. 35), rechtfertigen den Schluss auf gewerbsmäßige Betäubungsmittelgeschäfte ebenso wenig wie die die weitere Feststellung des Landgerichts, dem Angeklagten sei ein "Geschäftsgebaren der schnellen Mark" nicht fremd.
Die Anwendung des unzutreffenden Strafrahmens führt zur Aufhebung der Einzelstrafe hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.
Becker Krehl Fischer Eschelbach Berger
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3 | 29 | BtMG |
2 | 349 | StPO |
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