Paragraphen in AnwZ (Brfg) 22/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 112 | BRAO |
3 | 124 | VwGO |
1 | 46 | BRAO |
1 | 3 | VwGO |
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1 | 46 | BRAO |
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BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 22/17 BESCHLUSS vom
29. Mai 2018 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ECLI:DE:BGH:2018:290518BANWZ.BRFG.22.17.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Seiters und Bellay, den Rechtsanwalt Dr. Lauer sowie die Rechtsanwältin Merk am 29. Mai 2018 beschlossen:
Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das der Klägerin an Verkündungs statt am 18. April 2017 zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen zugelassen.
Gründe:
I.
Der Beigeladene ist seit dem 29. August 2015 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er war nach Maßgabe eines Arbeitsvertrags vom 2. September 2014 seit dem 1. Oktober 2014 bei der G.
GmbH & Co. KG als General Counsel beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging zum 1. Oktober 2015 im Wege des Betriebsübergangs auf die A.
GmbH über. Der Beigeladene und seine neue Arbeitgeberin schlossen am 1. Dezember 2015 einen Anschluss-Arbeitsvertrag, wonach der Beigeladene weiter als General Counsel dort beschäftigt war. Anfang Dezember 2015 änderte die A.
GmbH ihre Firma in "H.
GmbH". Der Beigeladene beantragte am 13. Januar 2016 bei der Beklagten, ihn als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen. Nach Anhörung der Klä- gerin ließ die Beklagte mit Bescheid vom 8. April 2016 den Beigeladenen "als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) gemäß § 46 Abs. 2 BRAO bei H.
GmbH zur Rechtsanwaltschaft zu". Zum Zeitpunkt des Bescheides war der Beigeladene Mitgeschäftsführer der H.
GmbH und mehrerer Tochtergesellschaften. Die gegen den Bescheid gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag der Klä- gerin auf Zulassung der Berufung.
II.
Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO). Die im Zusammenhang mit der Geschäftsführerstellung des Beigeladenen aufgeworfenen Fragen bedürfen einer Klärung im Berufungsverfahren.
III.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung mit der Maßgabe Bezug genommen, dass auch Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, zugelassen sind. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
Limperg Seiters Bellay Lauer Merk Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 16.03.2017 - 1 AGH 26/16 -
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