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NotZ (Brfg) 1/17

BUNDESGERICHTSHOF NotZ(Brfg) 1/17 BESCHLUSS vom

24. Juli 2017 in der verwaltungsrechtlichen Notarsache wegen einer Klausurbewertung ECLI:DE:BGH:2017:240717BNOTZ.BRFG.1.17.0 Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wöstmann, die Richterin von Pentz sowie die Notare Müller-Eising und Dr. Frank beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 12. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO). Das Kammergericht hat zu Recht angenommen, dass die Bewertung der vom Kläger im Rahmen der notariellen Fachprüfung angefertigten Aufsichtsarbeit F 20-55 gerichtlicher Nachprüfung Stand hält. 2 1. Zutreffend ist das Kammergericht davon ausgegangen, dass der Vorwurf der Erstkorrektorin, der Kläger habe im Rahmen der Bearbeitung der Aufgabe 1c trotz der Regelung des § 39 Abs. 3 Satz 1 BNotO fehlerhaft eine Analogie der Vorschrift des § 48a BNotO (Altersgrenze) bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Bestellung zum Notarvertreter in Betracht gezogen, nicht zu beanstanden ist. Die Kritik der Erstkorrektorin an dem methodischen Ansatz, den der Kläger mit der Prüfung der analogen Anwendung des § 48a BNotO gewählt hat, ist berechtigt.

Der Kläger hat in seiner Bearbeitung ausgeführt, dass der Notarvertreter in §§ 47, 48a BNotO nicht genannt werde, und deshalb eine Analogie des § 48a BNotO hinsichtlich der Lebensaltersgrenze im Klausurfall in Erwägung gezogen. Der vom Kläger gewählte methodische Ansatz ist von der Erstprüferin beanstandet worden. Der Kläger macht mit seinem Antrag im Berufungszulassungsverfahren geltend, die Kritik der Erstkorrektorin sei unzutreffend, da das Verhältnis des § 39 Abs. 3, 4 BNotO zu § 48a BNotO unklar sei und deswegen eine Prüfung der analogen Anwendung des § 48a BNotO nicht als fehlerhaft bewertet hätte werden dürfen.

Die Bewertung der Aufsichtsarbeit in diesem nicht im Vordergrund stehenden Teilaspekt der Gesamtbewertung der Klausur ist nicht fehlerhaft. Die Kritik der Erstkorrektorin an der von dem Kläger erwogenen analogen Anwendung auf den Notarvertreter ist berechtigt. Eine den Analogieschluss ermöglichende Regelungslücke bestand nicht. § 39 Abs. 3 Satz 2 BNotO nennt ausdrücklich den Notar außer Dienst, dem - ebenso wie einem Notar oder Notarassessor - die (ständige) Vertretung übertragen werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Juli 2000 - NotZ 12/00, ZNotP 2000, 398; juris Rn. 13; Diehn/Beckhaus, BNotO 2015, § 39 Rn. 7). Der von dem Kläger und der Erstkorrektorin angeführte § 39 Abs. 3 Satz 1 BNotO (siehe auch § 39 Abs. 4 BNotO) verweist auf die Bestimmungen zum Notar; er trägt ebenso wenig einen Analogieschluss. Denn er führte - wenn man den vorgenannten § 39 Abs. 3 Satz 2 BNotO außer Acht ließe - zur unmittelbaren Anwendung der Vorschriften zum Notar, also auch des § 48a BNotO.

2. Ebenfalls ohne Erfolg macht der Kläger im Berufungszulassungsverfahren geltend, das Kammergericht habe verkannt, dass die Aufgabenstellung zu 3a unverständlich formuliert gewesen sei. Durch die Aufgabenstellung sei nicht klar geworden, ob die Frage darauf abgezielt habe, ob die Betreuerin persönlich in Anspruch genommen werden sollte oder nur als Vertreterin der inzwischen verstorbenen Betreuten. Die Aufgabenstellung sei deswegen untauglich gewesen. Diese Ungenauigkeit habe seine Antwort beeinflusst. Es sei eine Kritik der Erstkorrektorin, wenn sie bezogen auf seine Antwort angemerkt habe, dass Rechtsanwältin "X" als Betreuerin der "Y" ohnehin nicht im Klageverfahren passivlegitimiert gewesen wäre.

Das Kammergericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Prüfungsfrage zu 3a der Aufsichtsarbeit nicht unklar ist. Es wird danach gefragt, ob die Betreuerin auf Vertragserfüllung verklagt werden kann. Dementsprechend hat die Erstkorrektorin die Antwort des Klägers in seiner Bearbeitung als richtig gewertet, dass die Betreuung durch den Tod der Betreuten beendet sei und deswegen die Betreuerin nicht in Anspruch genommen werden könne. Der Kläger hat die Aufgabe richtig verstanden und dieses Verständnis ist der Bewertung zugrunde gelegt worden.

Dass die Betreuerin "im Klageverfahren" nie, also nicht "nicht mehr" passivlegitimiert war, wie es in der Bearbeitung durch den Kläger heißt, beanstandete die Erstkorrektorin zu Recht. Trägerin des materiellen Rechts war die Betreute.

Auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang weiter erhobenen Einwendungen gegen die Auffassung des Kammergerichts, seine Rügen seien nicht rechtzeitig vorgebracht worden, kommt es danach nicht an.

Galke Müller-Eising Wöstmann Frank v. Pentz Vorinstanz: KG, Entscheidung vom 12.01.2017 - Not 6/16 -

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