Paragraphen in I ZB 48/16
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 48/16 BESCHLUSS vom 6. Oktober 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2016:061016BIZB48.16.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 18. Juli 2016 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben. Auch unter Berücksichtigung der vom Schuldner mit der Anhörungsrüge geltend gemachten Umstände bleibt es bei der Unzulässigkeit der von ihm eingelegten Rechtsbeschwerde, weil im Verfahren über den Kostenansatz eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Büscher Schwonke Koch Feddersen Löffler Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 16.03.2016 - 316 T 5/16 OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.04.2016 - 4 W 36/16 -
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