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III B 59/13

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 23.12.2013, III B 59/13 Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach Gewährung von Prozesskostenhilfe Tatbestand I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Vater einer am … September 1987 geborenen Tochter, die seit dem 19. Januar 2009 verheiratet ist und mit ihrem Ehemann zwei Kinder hat.

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter des Klägers ab Januar 2012 auf und wies den dagegen eingelegten Einspruch als unbegründet zurück.

Das Finanzgericht wies die Klage ab und verwies zur Begründung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Kindergeldanspruch für verheiratete Kinder. Das Urteil wurde dem Kläger am 16. Mai 2013 zugestellt.

Der Kläger hat persönlich Prozesskostenhilfe (PKH) und "Beschwerde/Zulassung Revision" beantragt und dies mit der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Kindergeldberechtigung für verheiratete studierende Kinder nach Wegfall des Grenzbetrags im Jahr 2012 begründet.

Der Senat hat die beantragte PKH mit Beschluss vom 14. August 2013 III S 17/13 (PKH) gewährt und ausgeführt, mit welcher Begründung die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg verspreche, dass der Kläger sich vor dem BFH insoweit nicht selbst vertreten könne und dass die von einer vertretungsberechtigten Person oder Gesellschaft einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbunden werden müsse. Ein Rechtsanwalt wurde nicht beigeordnet, weil der Kläger dies abgelehnt hatte.

Entscheidungsgründe II. Die Beschwerde ist durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Die durch den Kläger eingelegte Beschwerde ist unzulässig, denn vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO). Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht; inwieweit er sich vor anderen Gerichten und nach anderen Prozessordnungen selbst vertreten kann, ist ohne Belang.

2. Der Senat hat die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgestellt, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, einen zur Vertretung befugten Prozessbevollmächtigten zu beauftragen oder den Senat um die Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Berufsträgers zu ersuchen. Da der PKH-Beschluss vom 14. August 2013 bereits am 7. September 2013 --also vor mehr als drei Monaten-- zugestellt wurde, kann ein Erfolg versprechender Wiedereinsetzungsantrag jedoch nicht mehr gestellt werden. Denn die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag und die Nachholung der versäumten Rechtshandlung beträgt gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 3 FGO einen Monat nach Wegfall des Hindernisses; innerhalb dieser Monatsfrist ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen (BFH-Beschluss vom 21. Juli 2005 X B 66/05, BFH/NV 2005, 1862). Der Hinderungsgrund --die Mittellosigkeit des Klägers-- ist bereits mit der Zustellung des PKH-Beschlusses an ihn entfallen (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 56 Rz 20 unter "Prozesskostenhilfe").

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