10 W (pat) 30/09
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 30/09
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung … wegen Wiedereinsetzung hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 2. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Püschel und den Richter Eisenrauch beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 29. März 2010 wird zurückgewiesen.
BPatG 152 08.05 Gründe I.
Der Anmelder hatte beim Deutschen Patent- und Markenamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr gestellt. Dieser Antrag wurde mit Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F03B vom 4. September 2009 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder durch Schreiben vom 15. September 2009 Beschwerde eingelegt. Eine Beschwerdegebühr hat er nicht entrichtet. Daraufhin hat die zuständige Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts durch Beschluss vom 29. März 2010 festgestellt, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gelte. Hiergegen wendet sich der Anmelder im Wege einer Erinnerung. Zugleich beantragt er Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und beruft sich darauf, dass ihm die Gebührenpflichtigkeit der Beschwerde nicht bewusst gewesen sei.
II.
Die Erinnerung ist zulässig, jedoch unbegründet, weshalb sie zurückzuweisen ist.
Gemäß § 73 Abs. 2 PatG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG ist für eine Beschwerde, die sich gegen einen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts richtet, innerhalb der einmonatigen, mit Zustellung des angefochtenen Beschlusses beginnenden Beschwerdefrist eine Gebühr in Höhe von 200,- € zu bezahlen (Gebührenverzeichnis Nr. 401 300, Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG). Wird die Gebühr nicht rechtzeitig bezahlt, so gilt die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt, was die Rechtspflegerin zutreffend festgestellt hat.
Der Anmelder kann sich nicht darauf berufen, dass ihm die Gebührenpflicht und die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Gebührenzahlung nicht bewusst gewesen seien, weil er in dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes ausdrücklich darüber belehrt worden ist.
Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren, den der Anmelder erstmals zusammen mit seiner Erinnerung gegen den Rechtspflegerbeschluss vorgebracht hat, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil dieser Antrag vor Ablauf der einmonatigen Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr hätte gestellt werden müssen (vgl. § 134 PatG).
Rauch Püschel Eisenrauch prö