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IV ZA 10/14

BUNDESGERICHTSHOF IV ZA 10/14 BESCHLUSS vom 5. Mai 2014 in dem Verfahrenskostenhilfeverfahren Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 5. Mai 2014 beschlossen:

1. Die dem Schriftsatz vom 18. April 2014 im Wege der Auslegung zu entnehmende Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 2. April 2014 wird zurückgewiesen.

2. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 2. April 2014 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

3. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.

4. Das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen, die Richter am Bundesgerichtshof Wendt, Felsch, die Richterin am Bundesgerichtshof Harsdorf-Gebhardt und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Karczewski wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

1. Die Gegenvorstellung gibt zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 2. April 2014 keinen Anlass; sie erschöpft sich in einer Wiederholung und Vertiefung der in dem Verfahrenskostenhilfeantrag vom 24. Februar 2014 vorgetragenen Argumente, die der Senat in der angegriffenen Entscheidung bereits berücksichtigt hat.

2. Die Anhörungsrüge ist unzulässig gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1, Satz 4 FamFG, da der Antragsteller weder den Zeitpunkt, zu dem er von dem angegriffenen Beschluss Kenntnis erlangt hat, glaubhaft gemacht noch im Einzelnen dargelegt hat, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein soll. Dass - unabhängig hiervon - das bisherige Vorbringen des Antragstellers in der Entscheidung vom 2. April 2014 umfassend Berücksichtigung gefunden hat, hat die Prüfung zu Ziffer 1 dieses Beschlusses ergeben.

3. Aus dem dort genannten Grund hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung weiterhin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

4. Das Vorbringen des Antragstellers genügt schließlich nicht zur Glaubhaftmachung ernsthafter Umstände, die die Befangenheit des einzelnen Richters aufgrund persönlicher Beziehungen zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache rechtfertigen. Sein Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, worüber der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden kann (Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2014 - IV ZA 23/13, juris Rn. 1; vom 12. Juni 2012 - IV ZA 11/12, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 18/12, juris Rn. 1 m.w.N.).

Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen:

AG Hagen, Entscheidung vom 17.04.2013 - 7 VI 554/12 OLG Hamm, Entscheidung vom 18.02.2014 - I-15 W 287/13 -

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