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AnwZ (Brfg) 30/21

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 30/21 BESCHLUSS vom

8. November 2021 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache ECLI:DE:BGH:2021:081121BANWZ.BRFG.30.21.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk am 8. November 2021 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. Mai 2021 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe: I.

Der Kläger ist seit 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 5. November 2019 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5).

Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen.

Zu Recht ist der Anwaltsgerichtshof von der formellen Rechtsmäßigkeit des Widerrufsbescheids ausgegangen und hat eine Verletzung der Anhörungspflicht nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwVfG durch die Beklagte verneint. Nach diesen Vorschriften ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die hiernach erforderliche Anhörung wurde vor Erlass des Widerrufsbescheids durchgeführt. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte nicht dadurch gegen § 28 Abs. 1 VwVfG verstoßen, dass sie in die Anlage zum Widerrufsbescheid, in der alle dem Vorstand der Beklagten seit Anfang 2018 bekannt gewordenen Klageverfahren, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit Sachstandsangaben aufgeführt sind, unter den Nummern 89, 90 und 134 bis 139 Verfahren aufgenommen hat, die im Rahmen der dem Widerrufsbescheid vorangegangenen Anhörung des Klägers noch nicht aufgeführt waren. Denn für die Entscheidung über den Widerruf der Anwaltszulassung waren diese nicht erheblich. Im Hinblick auf die Eintragung des Klägers im Schuldnerverzeichnis war sein Vermögensverfall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu vermuten. Hierauf und auf die Voraussetzungen für die Widerlegung der Vermutung wurde der Kläger im Rahmen der Anhörung hingewiesen. Die Beklagte hat die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 VwGO auch nach Anhörung des Klägers nicht für widerlegt gehalten und die Anwaltszulassung deshalb gestützt hierauf widerrufen. Darauf, ob die von der Eintragung im Schuldnerverzeichnis unabhängigen, unter den Nummern 89, 90 und 134 bis 139 der Anlage zum Widerrufsbescheid aufgeführten Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Widerrufs vorlagen, kam es für die Entscheidung nicht an, so dass der Kläger zu diesen Positionen nicht ergänzend angehört werden musste. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof überdies darauf hingewiesen, dass der Kläger die Aufhebung des Widerrufsbescheids selbst bei unterstellter Anhörungspflichtverletzung nicht verlangen könnte, weil diese die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 46 VwVfG).

2. Auch die sonstigen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 VwGO sind nicht gegeben. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (Nr. 2), noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (Nr. 3) oder liegt Divergenz vor (Nr. 4). Auch ist kein Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 5).

III. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Limperg Kau Liebert Merk Ettl Vorinstanzen: AGH München, Entscheidung vom 11.05.2021 - BayAGH I - 5- 25/19 -

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