Paragraphen in 3 StR 207/14
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2 | 354 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 473 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 207/14 BESCHLUSS vom 24. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 20. Dezember 2013 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, hiervon zwei Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt und eine Anordnung über den Verfall von Wertersatz getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
Die rechtliche Wertung, dass es sich bei der Entgegennahme von jeweils 500 g Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf am 4. und 5. April 2011 (Fälle II. 2. und 3. der Urteilsgründe; Einzelstrafen jeweils zwei Jahre) um zwei selbständige Taten gehandelt habe, wird von den Urteilsgründen nicht getragen. Das Landgericht ist insoweit den Angaben des Lieferanten des Angeklagten gefolgt, wonach letzterer "ursprünglich 1.000 g Marihuana habe erhalten wollen, er [der Lieferant] ihn jedoch 'mangels Masse' hinsichtlich 500 g auf den nächsten Tag habe vertrösten müssen". Daraus wird deutlich, dass zwischen beiden ein Geschäft über 1.000 g Marihuana abgesprochen worden war, das lediglich in zwei Schritten ausgeführt wurde. Mit der Absprache war der Tatbestand des Handeltreibens jedoch bereits erfüllt. Dementsprechend stellen die Entgegennahmen der beiden Teillieferungen lediglich unselbständige Teilakte des Gesamtgeschäfts dar, bilden mithin eine Bewertungseinheit (vgl. Weber, BtMG, 4. Aufl., vor §§ 29 ff. Rn. 576 ff.).
Damit muss in einem Fall der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfallen. Der Senat setzt die Einzelstrafe für das verbleibende Geschäft - entsprechend der vom Landgericht bereits für den Handel mit 500 g Marihuana verhängten Einzelstrafen - gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog auf zwei Jahre Freiheitsstrafe fest. Der Fortfall einer Einzelstrafe in Höhe von zwei Jahren berührt den Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht. Nach Überzeugung des Senats hätte die Kammer angesichts der weiteren Einzelstrafen von einmal drei Jahren und drei Monaten, einmal drei Jahren, dreimal zwei Jahren und neun Monaten, viermal zwei Jahren und drei Monaten, einmal zwei Jahren sowie einmal einem Jahr und sechs Monaten nicht auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt.
Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Becker Mayer Pfister Gericke Schäfer
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2 | 354 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
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