5 StR 363/24
BUNDESGERICHTSHOF StR 363/24 BESCHLUSS vom 24. September 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2024:240924B5STR363.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. März 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist, und im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, von der zwei Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten, und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch bedarf der Korrektur, weil sich das rechtsfehlerfrei festgestellte Handeltreiben des Angeklagten auf 40 Kilogramm Marihuana bezog. Da der Umgang mit Konsumcannabis nunmehr abschließend im Konsumcannabisgesetz (KCanG) geregelt ist, ist die Handlung des Angeklagten allein nach § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG zu bewerten. Dies hat der Senat bei der Revisionsentscheidung nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen, weil sich die Neuregelung im Konsumcannabisgesetz hier als milder erweist. Denn das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht, während § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren androht. Der Senat hat den Schuldspruch daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO geändert. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der Angeklagte insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht bei der Anwendung des Konsumcannabisgesetzes zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre. Die Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Die Kompensationsentscheidung wird von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt.
Cirener Gericke Mosbacher Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 21.03.2024 - 636 KLs 2/24 6103 Js 149/21
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