Paragraphen in 2 StR 453/18
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 453/18 BESCHLUSS vom 9. April 2019 in der Strafsache gegen alias:
wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Mai 2018 wird aus den zutreffenden Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 176.000 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt ECLI:DE:BGH:2019:090419B2STR453.18.0
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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