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6 StR 42/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 42/21 BESCHLUSS vom 10. März 2021 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen bewaffneten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:100321B6STR42.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2021 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten K.

wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. Oktober 2020 geändert – auch soweit es den Mitangeklagten F.

betrifft –

1. im Schuldspruch dahin, dass unter Ziffer I.1 die Angeklagten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig sind,

2. im Ausspruch über die Einziehung dahin, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 15.288,10 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen (Marihuana), davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln (Marihuana) und in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Amphetamin) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Den Mitangeklagten F.

hat es wegen dieser gemeinschaftlich begangenen sowie zahlreicher weiterer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt und ebenfalls eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt zu den aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderungen des Schuldspruchs (entsprechend

§ 354 Abs. 1 StPO) sowie des Ausspruchs über die Einziehung (§ 349 Abs. 4 StPO), die gemäß § 357 StPO auch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten zu erstrecken sind. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des

§ 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch bedarf der Berichtigung, weil sich hinsichtlich der Tat 24 die tateinheitliche Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Amphetamin) als rechtsfehlerhaft erweist. Nach den Feststellungen des Landgerichts wies das Amphetamin jedoch lediglich einen Wirkstoffgehalt von 6,82 Gramm Amphetaminbase auf und erreichte damit nicht den in der Rechtsprechung anerkannten Grenzwert der nicht geringen Menge von zehn Gramm Amphetaminbase (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1985 – 1 StR 507/84). § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich die geständigen Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.

Der Ausspruch über die Strafen und die Gesamtstrafen kann indes bestehen bleiben. Denn das Landgericht hat bei der Bemessung der Strafen für die Tat 24 gemäß § 52 Abs. 2 StGB zutreffend den Strafrahmen aus der Haupttat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Marihuana; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) zugrunde gelegt und das tateinheitliche Handeltreiben mit Amphetamin lediglich berücksichtigt, ohne die gehandelte Menge zu Lasten der Angeklagten zu gewichten. Der Senat kann – auch mit Blick auf die weiteren verhängten Strafen – daher ausschließen, dass die Strafen niedriger ausgefallen wären.

2. Der Ausspruch über die Einziehung ist abzuändern, weil die Feststellungen des Landgerichts zu den Verkaufserlösen aus den Taten 22 – 24 unter Berücksichtigung des Erlöses von 160 Euro aus dem Verkauf vom 3. März 2020 und unter Zugrundelegung eines Preises von 7,50 Euro/Gramm Marihuana im Übrigen (UA S. 62) für die weiteren veräußerten Mengen von insgesamt 2.017,08 Gramm einen Gesamtbetrag von 15.288,10 Euro ergeben. Nur in dieser Höhe ist der Wert von Taterträgen gemäß §§ 73, 73c Satz 1 StGB gesamtschuldnerisch einzuziehen.

Sander Schneider König Fritsche von Schmettau Vorinstanz: LG Hannover, 13.10.2020 - 70 KLs 6031 Js 7147/20 (5/20) 6162 Js 35210/20

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