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1 StR 603/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 603/16 BESCHLUSS vom 21. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:211216B1STR603.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. August 2016 im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 4.500 Euro angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge zur Aufhebung der Verfallsentscheidung (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die Verfallsentscheidung kann nicht bestehen bleiben. Zwar hat das Landgericht bei der Bemessung des Verfalls von Wertersatz als Ausgangspunkt zunächst zutreffend sämtliche dem Angeklagten aus seinen Rauschgiftgeschäften zugeflossenen Erlöse in Höhe von 4.500 Euro eingestellt. Angesichts der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten – er lebt von Arbeitslosengeld II und hat 200.000 Euro Schulden, Erlöse aus dem Drogenhandel sind offensichtlich nicht mehr vorhanden – hätte aber zunächst gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB geprüft werden müssen, ob und ggfs. in welcher Höhe die Verfallsanordnung unterbleiben kann. Erst im zweiten Schritt wäre sodann nach § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB zu prüfen gewesen, ob sich die Anordnung des Verfalls von Wertersatz für den Angeklagten als unbillige Härte erweist (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 1 StR 336/13 mwN, BGHR StGB § 73c Härte 16). Dem genügen die Ausführungen des Landgerichts nicht, das lediglich pauschal darauf abgestellt hat, die Resozialisierung des Angeklagten sei durch die Verfallsanordnung nicht gefährdet und es seien ungeachtet der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, weshalb die Anordnung aus Billigkeitsgründen unterbleiben solle.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffendem Vorgehen zumindest teilweise von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz abgesehen hätte. Die Sache bedarf daher insoweit erneuter Prüfung.

Nicht betroffen von dem Rechtsfehler sind die Feststellungen, die deshalb bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

Raum Fischer Radtke Mosbacher Bär

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