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2 BvE 4/13

Zitierung: BVerfG, 2 BvE 4/13 vom 19.9.2013, Absatz-Nr. 1, http://www.bverfg.de/entscheidungen/es20130919_2bve000413.html Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvE 4/13 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über den Antrag festzustellen,

dass der Antragsgegner die Rechte der Antragstellerin aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1, Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes dadurch verletzt hat, dass er im Rahmen eines Auftritts vor Schülern des Oberstufenzentrums in Berlin-Kreuzberg am 29. August 2013 Proteste gegen die Antragstellerin in Berlin-Hellersdorf öffentlich unterstützt und Mitglieder, Aktivisten und Unterstützer der Antragstellerin als „Spinner“ bezeichnet und auf diese Weise unter Verletzung seiner Pflicht zur parteipolitischen Neutralität zulasten der Antragstellerin in den laufenden Bundestagswahlkampf eingegriffen hat,

Antragstellerin:

Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) - Bundesverband -,

vertreten durch den Bundesvorsitzenden Holger Apfel,

Seelenbinderstraße 42, 12555 Berlin,

- Bevollmächtigter:

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Peter Richter, LL.M.,

Birkenstraße 5, 66121 Saarbrücken - Antragsgegner:

Bundespräsident, Bundespräsidialamt,

Spreeweg 1, 10557 Berlin hier:

Widerspruch der Antragstellerin gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung durch den Beschluss vom 17. September 2013 hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsident Voßkuhle,

Lübbe-Wolff,

Gerhardt,

Landau,

Hermanns,

Müller,

Kessal-Wulf am 19. September 2013 beschlossen:

Der Widerspruch wird verworfen.

Gründe:

Der Widerspruch ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Antragsgegner hat erklärt, die Feststellung des Senats im Beschluss vom 17. September 2013, die beschriebene Gefährdungslage sei ihm bewusst und vor diesem Hintergrund sei nicht zu erwarten, dass er bis zur Bundestagswahl am 22. September 2013 sich in einer Weise äußern werde, die dem nicht Rechnung trage, sei zutreffend. Ferner erachtet er daher das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin im Verfahren nach § 32 Abs. 3 BVerfGG für nicht gegeben. Damit hat der Antragsgegner deutlich gemacht, dass er sich bis zur Bundestagswahl nicht in der von der Antragstellerin befürchteten Weise äußern werde. Dies steht nicht im Widerspruch zur Aussage des Antragsgegners, so, wie er bislang durch seine Äußerungen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt habe, werde er dies auch künftig nicht tun. Damit gibt er lediglich seine Bewertung der Sachlage im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren wieder.

Voßkuhle Lübbe-Wolff Gerhardt Landau Hermanns Müller Kessal-Wulf

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