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IX ZB 38/12

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 38/12 BESCHLUSS vom 22. November 2012 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 22. November 2012 beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Februar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 31.196,43 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beklagte legte gegen ein der Klage stattgebendes landgerichtliches Urteil Berufung ein und beantragte Wiedereinsetzung in die Berufungseinlegungsfrist. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung mit Beschluss vom 14. Februar 2012 zurückgewiesen.

Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte Aufhebung dieses Beschlusses und Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist, hilfsweise Zurückverweisung.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Der angefochtene Beschluss unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil er nicht hinreichend mit Gründen versehen ist (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO). Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts nach sich zieht (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 Rn. 4; vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 238/08, nv Rn. 4 f; vom 19. Mai 2011 - V ZB 31/11, nv Rn. 2 f; vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 28/11, nv Rn. 3 f).

Das Berufungsgericht hat seinen Rechtsauführungen keinen Sachverhalt vorangestellt. Auch aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses selbst ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht vollständig zu entnehmen. Insbesondere fehlen ausreichende tatsächliche Angaben zu den vorgetragenen Wiedereinsetzungsgründen und zu den Mitteln der Glaubhaftmachung.

2. Der Beschluss des Berufungsgerichts kann damit keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben.

Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdegericht wird sich nunmehr insbesondere mit der behaupteten Einzelweisung an die Büroangestellte auseinanderzusetzen haben.

Kayser Grupp Raebel Möhring Gehrlein Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 23.12.2011 - 8 O 2425/11 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 14.02.2012 - 4 U 14/12 -

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