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5 StR 234/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 234/19 BESCHLUSS vom 13. August 2019 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:130819B5STR234.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. August 2019 gemäß §§ 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Dem Angeklagten L. wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 20. Dezember 2018 gewährt (vgl. Ziff. 1 des Antrags des Generalbundesanwalts vom 2. Mai 2019).

2. Die Revision des Angeklagten E. gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten E. ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts weist der Senat darauf hin, dass die Frist zur Begründung der Revision des Angeklagten L. mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt (BGH, Beschluss vom 8. Januar 1982 – 2 StR 751/80, BGHSt 30, 335).

Sander Schneider König Berger Mosbacher

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