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5 StR 420/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 420/17 BESCHLUSS vom 10. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2017:101017B5STR420.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26. April 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Strafkammer führt zur Strafhöhenbemessung aus, dass das „strafmildernde Gewicht des Täter-Opfer-Ausgleichs … in Anbetracht der vollständigen Zahlung des Schmerzensgeldes bei der Strafrahmenwahl noch nicht aufgebraucht und … bei der Strafzumessung im Einzelnen nochmals mildernd berücksichtigt“ worden sei (UA S. 23 unter Ziffer 2a). Im Blick darauf ist davon auszugehen, dass die Nichterwähnung der Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 2, § 49 Abs. 1 StGB auf einem Auslassungsversehen beruht. Dass das Landgericht einen minder schweren Fall der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB angenommen hat, kann angesichts der massiven Vorbelastungen des Angeklagten, der Rückfallgeschwindigkeit, des Tatbildes und der Tatfolgen ausgeschlossen werden.

Mutzbauer Sander Schneider König Mosbacher

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