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5 StR 385/15

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StR 385/15 vom 14. Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2015 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Mai 2015 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch ist der Schuldspruch dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte statt wegen besonders schweren Raubes wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls verurteilt ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1967 – 1 StR 345/67, BGHSt 21, 377, 380). Zwischen den Tatbeständen des § 249 StGB und des § 252 StGB besteht zwar Gesetzeseinheit in der Weise, dass § 249 StGB grundsätzlich § 252 StGB verdrängt. Anders ist es allerdings, wenn die Nötigungshandlung in der Beendigungsphase schwerer wiegt, weil erst nach der Vollendung der Wegnahme ein Qualifikationstatbestand der §§ 250 oder 251 StGB verwirklicht wurde. In diesem – vorliegend gegebenen – Fall verdrängt der zur Sicherung der Beute aus dem vorhergehenden Raub begangene besonders schwere räuberische Diebstahl den Tatbestand des § 249 StGB (vgl. BGH aaO; Urteil vom 18. April 2002 – 3 StR 52/02, NStZ 2002, 542 Rn. 6, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 4 und § 252 Konkurrenzen 1).

Da die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Annahme eines besonders schweren räuberischen Diebstahls tragen, kann der Senat den Schuldspruch selbst in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ändern (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 354 Rn. 12 ff.). § 265 StPO steht dem nicht entgegen, nachdem der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit eines solchen Schuldspruchs hingewiesen worden ist. Auf den Strafausspruch kann die Änderung keine Auswirkungen haben.

Sander Schneider Berger Bellay Feilcke

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1 354 StPO

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