Paragraphen in 6 StR 26/20
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 26/20 BESCHLUSS vom 7. April 2020 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:070420B6STR26.20.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 7. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. November 2019 werden als unbegründet verworfen; jedoch haftet der Angeklagte T.
für den Einziehungsbetrag als Gesamtschuldner, davon in Höhe von 3.455 Euro gemeinsam mit dem Angeklagten F.
(vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2018 - 1 StR 527/18, NStZ-RR 2019, 176).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Sander Tiemann Schneider Fritsche Feilcke ECLI:DE:BGH:2020:070420B6STR26.20.0
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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