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2 StR 182/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 182/13 BESCHLUSS vom 30. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2013 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 3. Dezember 2012 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 35 der Urteilsgründe wegen versuchten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen 2 bis 6 der Urteilsgründe der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in fünf Fällen schuldig ist und die Verurteilung wegen versuchten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln im Fall 35 der Urteilsgründe entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 21 Fällen (Fälle 12 bis 30, 33 und 38 der Urteilsgründe), davon in sechs Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln (Fälle 12 bis 16 und 33) und in einem weiteren Fall mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (Fall 38), unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in sechs Fällen (Fälle 2 bis 6), unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in sieben Fällen (Fälle 1, 7, 8, 9, 10, 11, 35), davon in einem Fall im Versuch (Fall 35) und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln (Fälle 10, 11), unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen (Fälle 31, 32, 39, 40), davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fälle 39, 40), unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (Fall 37), Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 36), Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Fall 34), Volksverhetzung in zwei Fällen (Fälle 42, 44), Beleidigung (Fall 43) sowie wegen zueinander in Tateinheit stehendem unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe (Fall 41 a, c und j), unerlaubten Besitzes einer vollautomatischen Schusswaffe (Fall 41 b), unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Schusswaffe (Fall 41 d), unerlaubten Besitzes eines Schießkugelschreibers (Fall 41 e), unerlaubten Erwerbs und Überlassens des Rohres einer Maschinenpistole (Fall 41 f), unerlaubten Besitzes, Überlassens und Führens des Verschlusses einer vollautomatischen Schusswaffe (Fall 41 g und h) und unerlaubten Besitzes von Munition (Fall 41 i, k, l und m) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.

Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt nach einer Teileinstellung des Verfahrens lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall 35 der Urteilsgründe aus verfahrensökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Die Feststellungen des Landgerichts belegen nicht den Beginn des Versuchsstadiums, da unklar bleibt, ob die Übertragung der Verfügungsgewalt an dem bezahlten LSD schon unmittelbar bevorstand (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1994 – 1 StR 313/94, BGHSt 40, 208, 209 f.). Die Teileinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der im Fall 35 verhängten Einzelgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je zehn Euro zur Folge.

2. In den Fällen 2 bis 6 der Urteilsgründe, in denen das Landgericht jeweils Einzelgeldstrafen von 30 Tagessätzen zu je zehn Euro verhängt hat, war der Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts wegen eines – vom Landgericht nachträglich selbst erkannten (UA S. 49 f.) – Zählfehlers wie aus der Beschussformel ersichtlich abzuändern.

3. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon unberührt. Der Senat kann angesichts der verbleibenden Einzelstrafen – u.a. ein Jahr sechs Monate (Fall 32), zweimal ein Jahr vier Monate (Fälle 31 und 36), zwei Jahre (Fall 39), drei Jahre (Fall 40), zwei Jahre sechs Monate (Fall 41) und ein Jahr zwei Monate (Fall 42) Freiheitsstrafe – ausschließen, dass die Strafkammer ohne die entfallende Einzelgeldstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als sechs Jahre und drei Monate erkannt hätte.

4. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Fischer Appl RiBGH Prof. Dr. Krehl ist aus tatsächlichen Gründen an der Unterschrift gehindert.

Fischer Schmitt Ott

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