Paragraphen in 14 W (pat) 12/16
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1 | 20 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 12/16
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2009 011 850 …
ECLI:DE:BPatG:2018:221118B14Wpat12.16.0
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. November 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, des Richters Schell und der Richterinnen Dr. Münzberg und Dr. Wagner beschlossen:
Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Gründe I.
Auf den Einspruch gegen das Streitpatent hin hat die Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) das Patent mit Beschluss vom 23. Februar 2016 beschränkt aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Patentinhaberin auf das Patent verzichtet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Durch den mit Schriftsatz vom 12. Juli 2018 erklärten und dem DPMA zugegangenen Verzicht ist das Streitpatent gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG mit Wirkung für die Zukunft erloschen. Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2018 erklärt, dass sie kein Rechtsschutzbedürfnis am nachträglichen Widerruf des Streitpatents geltend macht. Damit hat sich das Einspruchsverfahren erledigt, da wegen des Erlöschens des Streitpatents ein Interesse der Allgemeinheit an einem Widerruf des Patents nicht mehr besteht. Die Erledigung des Verfahrens war aus Gründen der Rechtssicherheit durch Beschluss auszusprechen.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.
Dr. Maksymiw Schell Dr. Münzberg Dr. Wagner Fa
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