Paragraphen in 2 StR 379/19
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 4 | StPO |
1 | 154 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 379/19 BESCHLUSS vom 28. Juni 2022 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zum versuchten schweren sexuellen Missbrauch von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2022 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
1. Das Verfahren hinsichtlich Ziffer 111 der Anklageschrift vom 8. Mai 2018 wird eingestellt. Die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und die insoweit entstandenen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. März 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe drei Monate wegen der langen Dauer des Revisionsverfahrens als bereits vollstreckt gelten.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Zeng Krehl Meyberg Eschelbach Vorinstanz: Frankfurt (Main), LG, 29.03.2019 - 4881 Js 206559/18 5/04 KLs 11/18 60 Js 39/13 ZIT ECLI:DE:BGH:2022:280622B2STR379.19.0
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