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XI ZR 405/12

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 405/12 BESCHLUSS vom 10. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges am 10. Dezember 2013 beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. September 2012 zugelassen. Der Gegenstandswert beträgt 25.000 €.

Gründe:

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO überschritten. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Das ist hier der Fall.

a) Landgericht und Berufungsgericht haben - dem Antrag des klagenden Verbraucherschutzvereins entsprechend - der beklagten Bank gemäß § 1 UKlaG untersagt, für Bankgeschäfte mit privaten Kunden in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis, ihrem Preisaushang oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, wonach ein Bearbeitungsentgelt von 1% anfällt. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen und den Streitwert für das Unterlassungsbegehren in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf bis zu 2.500 € festgesetzt.

b) Dieser Betrag kann jedoch mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Streitfalls nicht Grundlage der Bemessung der Beschwer der Beklagten sowie der Festsetzung des Streitwerts sein.

aa) Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, juris Rn. 3 mwN, vom 13. Dezember 2012 - V ZR 73/12, Grundeigentum 2013, 347 mwN und vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris Rn. 3). Wendet sich die beklagte Partei mit der Revision gegen die in den Vorinstanzen zu ihren Lasten titulierte Unterlassungspflicht, so richtet sich der Wert der Beschwer daher nach ihrem - gemäß § 3 ZPO grundsätzlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten (BGH, Beschlüsse vom 10. April 2008 - V ZR 154/07, juris Rn. 5, vom 6. November 2008 - V ZR 48/08, juris Rn. 2 und vom 8. März 2012 - III ZA 3/12, juris Rn. 2) zu bemessenden - Interesse an der Beseitigung dieser Verpflichtung.

bb) Ist Gegenstand des Rechtsstreits allerdings - wie hier - die Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes, so wird der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer und des Streitwerts in der Regel keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen (BGH, Beschlüsse vom 30. April 1991 - XI ZR 298/90, NJW-RR 1991, 1074, vom 18. Juli 2000 - VIII ZR 12/00, NJW-RR 2001, 352 und vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 2).

cc) Diese Grundsätze schließen es jedoch auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht von vornherein aus, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise Rechnung zu tragen (vgl. Erman/Roloff, BGB, 13. Aufl., § 5 UKlaG Rn. 7; Witt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 5 UKlaG Rn. 30 mwN). Demgemäß hat der erkennende Senat die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung der Entscheidung über die Wirksamkeit einer Entgeltregelung nicht nur für deren Verwender sowie die Vertragspartner, sondern auch für andere Kreditinstitute und ihre Kunden bei der Festsetzung des Wertes der Beschwer und des Streitwerts wiederholt maßgeblich berücksichtigt (Senatsbeschlüsse vom 30. April 1991 - XI ZR 298/90, NJW-RR 1991, 1074 und vom 12. Dezember 2000 - XI ZR 180/00, juris Rn. 3).

Im Streitfall belaufen sich nach dem durch die eidesstattliche Versicherung eines Mitarbeiters glaubhaft gemachten Vortrag der Beklagten allein die von ihr in den letzten drei Jahren bei der Gewährung standardisierter Modernisierungskredite an Verbraucher vereinnahmten Bearbeitungsentgelte auf insgesamt über 194.000 €. Dieser Betrag kann zwar nach den dargestellten Grundsätzen im vorliegenden Verbandsprozess nicht unmittelbar bzw. allein Maßstab für die Festsetzung der Beschwer der Beklagten und für die Festsetzung des Streitwerts sein. Zu beachten ist des Weiteren aber, dass die Frage nach der Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten nach den Maßstäben des AGB-Rechts zu den derzeit äußerst umstrittenen Rechtsfragen der Bankentgelte zählt, deren Beantwortung, wie dem erkennenden Senat nicht nur aus zahlreichen anderen hierzu bei ihm anhängigen Revisionsverfahren (z.B. XI ZR 170/13; XI ZR 348/13), sondern auch aufgrund einer Vielzahl instanzgerichtlicher Entscheidungen (vgl. nur OLG Bamberg, WM 2010, 2072; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366; OLG Dresden, BeckRS 2011, 13603; OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125; OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris; OLG Hamm, BeckRS 2011, 08607; OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 W 86/11, juris; OLG Dresden, WM 2011, 2320; LG Berlin, WM 2013, 1710), einer außerordentlich hohen Zahl von Kundenbeschwerden bei den Ombudsleuten der Kreditwirtschaft (siehe Ombudsmann der privaten Banken, Tätigkeitsbericht 2012, S. 54) sowie einer breiten Diskussion im Schrifttum (vgl. nur Godefroid, ZIP 2011, 947; Tiffe, VuR 2012, 127; Wimmer, WM 2012, 1841; Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349; Schmieder, WM 2012, 2358; Leschau, DAR 2013, 158; Billing, WM 2013, 1777, 1829) bekannt ist, sowohl für die Kreditwirtschaft als auch für eine erhebliche Zahl von Verbrauchern von wesentlicher Bedeutung ist. Danach ist es angemessen, im Streitfall den Wert der Beschwer sowie den Streitwert mit 25.000 € zu bemessen.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg; insoweit wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von einer näheren Begründung abgesehen.

Wiechers Pamp Ellenberger Menges Grüneberg Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 03.02.2012 - 25 O 519/11 OLG Hamm, Entscheidung vom 17.09.2012 - I-31 U 60/12 -

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